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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 732/07

Datum:
26.05.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 732/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0526.2TA732.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 4 Ca 1321/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZB 71/08 Beschwerde zurückgewiesen 27.08.2008
Schlagworte:
Rechtsweg: Entschädigungsanspruch gemäß § 15 AGG
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c, 2 Abs. 3, 3 ArbGG, 15 AGG
Leitsätze:

1. Für Entschädigungsansprüche des Stellenbewerbers wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG eröffnet, wenn sich die Klage gegen den Arbeitgeber richtet.

2. Schaltet der Arbeitgeber einen Dritten ein (hier Veröffentlichung einer Stellenanzeige durch einen beauftragten Anwalt) sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig, wenn der Bewerber den Dritten auf Auskunft über die Identität des Auftraggebers oder gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung in Anspruch nimmt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 26.10.2007 - 4 Ca 1321/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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