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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 839/08

Datum:
12.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 839/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:1112.2SA839.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 9 Cas 4381/07
Normen:
§§ 626 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, 613 a Abs. 5 BGB, 102 Abs. 1 BetrVG, 4 Abs. 1 und 2 BetrVG
Leitsätze:

Hat der Betriebserwerber nach einem Betriebsübergang fristlos gekündigt und widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nachträglich wegen unzureichender Unterrichtung, kann der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis nach Zugang des Widerspruchs erneut aus denselben Gründen kündigen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2008 – 9 Ca 4381/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.079,99 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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