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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1020/08

Datum:
17.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1020/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:1217.2SA1020.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 4752/07
Leitsätze:

Betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste in der Insolvenz.

Haben die Betriebsparteien den gekündigten Arbeitnehmer wegen einer vorgreiflichen Kündigung nicht in die Sozialauswahl einbezogen, führt dies nicht zur Sozialwidrigkeit der Kündigung, wenn der Insolvenzverwalter mit Erfolg geltend machen kann, der Kläger wäre aufgrund der mit dem Betriebsrat vereinbarten Auswahlrichtlinie in jedem Fall entlassen worden.

Kein unzulässiges Nachschieben von Kündigungsgründen gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, wenn der Insolvenzverwalter auf entsprechende Rüge des Arbeitnehmers seinen Sachvortrag zur Sozialauswahl ergänzt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.06.2008 - 8 Ca 4752/07 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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