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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Ta 257/08

Datum:
21.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 Ta 257/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0421.18TA257.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ca 1503/03
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Abänderungsentscheidung zum Nachteil der Partei nach Ablauf der Vierjahresfrist
Normen:
§ 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO
Leitsätze:

Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind.

Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2007 - 1 Ca 1503/03 - aufgehoben.

 
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