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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 44/08

Datum:
10.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 44/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0710.16SA44.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 3 Ca 1128/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 993/08
Schlagworte:
Ausgleichsanspruch für Bereitschaftsdienste in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr
Normen:
§ 6 V AZG
Leitsätze:

Unabhängig davon, ob die Vorschriften des BAT-KF tarifvertraglichen Regelungen

gleichzustellen sind, stehen sie Ausgleichsansprüchen nach § 6 V AZG nicht entgegen. Sie gewähren keinen Ausgleich für die während der Nachtarbeit geleisteten Arbeitsstunden.

Führende Parallelsache zu: 16 Sa 45/08, 269/08 und 271/08!

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 23.11.2007 - 3 Ca 1128/07 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin an 3 Tagen unter Fortzahlung der Vergütung im Umfang von jeweils 7,7 Stunden freizustellen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3, die Klägerin zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

 
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