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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.03.2008 - 4 Ca 2409/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach den Grundsätzen des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18.12.2003 (im Folgenden ERA).
3Der am 26.08.1951 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1989 bei der Beklagten als Konstrukteur an 38 Stunden pro Woche beschäftigt. Er ist in der Konstruktion- und Entwicklungsabteilung tätig und hat überwiegend Detail- und Gesamtkonstruktionen bei der Herstellung von Operationstischen durchzuführen. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 17.04.1989 wird auf Bl. 8 ff. d.A. verwiesen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Regelungen der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Bis zur Einführung des ERA war der Kläger in Tarifgruppe T 5 des jeweiligen Gehaltsrahmenabkommens eingruppiert.
4Im Zuge der Einführung des ERA ermittelte die Beklagte für den Kläger eine Gesamtpunktzahl von 126 und ordnete ihn der Entgeltgruppe 12 zu. Wegen der Einzelheiten der Punktermittlung wird auf das Formblatt vom 11.03.2005 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Nachdem der Kläger außergerichtlich erfolglos Widerspruch gegen diese Eingruppierung erhoben hatte, verfolgt er die von ihm begehrte Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 des ERA mit vorliegender Klage weiter, die am 13.12.2007 beim Arbeitsgericht Hamm eingegangen ist.
5Der Kläger hat unter Vorlage von Tätigkeitsnachweisen für die Zeit vom 07.08.2006 bis zum 23.02.2007 vorgetragen, er habe Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 14. In der Bewertungsstufe Handlungs- und Entscheidungsspielraum habe die Beklagte ihm nur 18 Punkte zugebilligt. In diesem Bereich seien jedoch 30 Punkte anzusetzen, da er seine Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig erfülle. In der Bewertungsstufe Kooperation habe die Beklagte nur 10 Punkte angesetzt; er habe aber Anspruch auf 15 Punkte, da die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben regelmäßige Kommunikation, Zusammenarbeit und Abstimmung erfordere. Insgesamt erreiche er damit 143 Punkte, sodass er in Entgeltgruppe 14 einzugruppieren sei. Diese Eingruppierung sei gerechtfertigt, da er keine einfachen Technikertätigkeiten ausübe; vielmehr habe seine Tätigkeit einen ingenieurmäßigen Zuschnitt. Dies ergebe sich bereits aus seiner früheren Eingruppierung in Tarifgruppe T 5 und den Regelungen in seinem Arbeitsvertrag. Jedenfalls aber sei die Beklagte verpflichtet, ihm eine Entgeltgruppenzulage nach § 2 Ziff. 4 des ERA zu zahlen.
6Der Kläger hat beantragt
7Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Sie hat vorgetragen, der Kläger sei zutreffend in Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Der Kläger verrichte seine Tätigkeit nicht weitgehend selbständig; vielmehr würden ihm die Aufgaben durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten zugewiesen. Lediglich im Rahmen der zugewiesenen Aufgaben habe der Kläger selbständig zu arbeiten. Auch aus den vom ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweisen ergebe sich nicht, dass er überwiegend selbständig arbeite.
11Auch im Bereich Kooperation habe sie, die Beklagte, dem Kläger zutreffend 10 Punkte zugebilligt. Bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben habe der Kläger nur gelegentlich Abstimmungen durchzuführen.
12Durch Urteil vom 13.03.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 31.03.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 29.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am Montag, den 02.06.2008 begründet worden ist.
13Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 14 des ERA. Denn seine Arbeitsaufgabe sei bei den Anforderungsmerkmalen Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum sowie Kooperation nicht richtig bewertet worden. Die Beklagte entwickle und fertige im Wesentlichen sogenannte Universaloperationstische mit verschiedenen Anbauten. Zurzeit erfolge im Rahmen eines Teams die Neuentwicklung der Nachfolgeserie eines seit ca. 10 Jahren am Markt vorhandenen Operationstisches. Projektleiter sei dabei ein Konstruktionsingenieur, der das Projekt leite und verwalte. Dieser verteile die Aufgaben an seine Teammitglieder. So bestehe ein Operationstisch u.a. aus dem Fahrgestell, der Säule, Sitz, Rücken, Bein- und Kopfplatte. Für diese einzelnen Baugruppen sei jeweils ein Konstrukteur zuständig. Dieser gestalte selbständig, unter Zugrundelegung des Pflichtenheftes, die ihm übertragene Baugruppe ohne weitere Vorgabe. Eine Konzeption für die Bauteile sei in aller Regel nicht vorgegeben und werde, unter Beachtung des Pflichtenheftes, von ihm, dem Kläger, erstellt. In dem Pflichtenheft seien z. B. die Grundvoraussetzungen, wie Abmessung, Winkelverstellung, Tragfähigkeit u. Ä. vorgegeben. Um die Baugruppe konzipieren zu können, erstelle er aufgrund eigener Ideen einen Vorentwurf, in dem dargelegt sei, wie die Baugruppe funktionieren könne. Dabei sei ihm z. B. die Materialauswahl in aller Regel überlassen. Auch die Auslegung der Materialdicken erfolge durch ihn aufgrund langjähriger Erfahrung oder eigener Berechnungen. Gleiches gelte für die Frage der Fertigungstechnik. So entscheide er, der Kläger, selbst, ob für die Fertigung zugekaufte Gussteile verwendet oder Einzelteile miteinander verschweißt würden. Die Vorentwürfe der einzelnen Baugruppen würden im Team untereinander abgestimmt, da die jeweiligen Schnittstellen miteinander kompatibel sein müssten. Zukaufsteile würden entweder in Abstimmung mit dem Projektleiter oder durch Vorgabe an den Einkauf bezogen. Darüber hinaus würden die zugehörigen Anbauten für Spezialoperationen entwickelt und vorhandene Komponenten optimiert, um z.B. Gewicht zu reduzieren oder die Bauweise zu vereinfachen. Unter Berücksichtigung dieser von ihm zu erledigenden Arbeitsaufgaben habe die Beklagte die Anforderungsmerkmale Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum sowie Kooperation nicht richtig bewertet.
14Bei dem Anforderungsmerkmal "Können" sei die Beklagte von Stufe 10 ausgegangen. Tatsächlich sei er aufgrund seiner Tätigkeit in Stufe 11 einzuordnen. Zwar habe er, der Kläger, nur eine abgeschlossene Ausbildung als Technischer Zeichner und sich danach als Maschinenbautechniker weitergebildet. Die erforderlichen Fachkenntnisse könnten aber auch auf anderem Wege, z. B. durch langjährige Erfahrung, erworben werden. Schon die frühere Eingruppierung in Gehaltsgruppe T 5 sei ein Anzeichen dafür, dass eine Einstufung in Gruppe 11 in Frage komme. Auch bei einem Vergleich der tariflichen Niveaubeispiele ergebe sich, dass er, der Kläger, die Voraussetzungen der Stufe 11 erfülle und dafür 94 Punkte zu erhalten habe. Er führe Arbeiten aus, die für einen Konstruktionsingenieur typisch seien.
15Beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sei die Bewertungsstufe 4 zutreffend. Er, der Kläger, erfülle die Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig. Das Pflichtenheft (Bl. 170 ff. d. A.) reiche als Vorgabe für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben nicht aus. Er, der Kläger, wähle selbst die effektivste Bearbeitungsmethode aus. Er entwickle dabei auch eigene geistige Initiative. Er fertige die Entwürfe nach eigenen Vorstellungen und beeinflusse dadurch auch die Arbeit anderer, nämlich der Fertigung und der Designabteilung. Er erhalte auch keine Vorgabe beim Bearbeitungsweg und beim Bearbeitungsverfahren. Das Pflichtenheft gebe nur ganz grob die Richtung vor. Hierdurch sei er als Konstrukteur in keiner Weise festgelegt und müsse daher eigene Ideen entwickeln, um die Funktionstüchtigkeit sicherzustellen. Dabei habe er sich, soweit die Teile später sichtbar seien, an dem Skizzenentwurf des Designers zu orientieren. Durch die Vorgaben sei die Funktion einer Baugruppe festgelegt. Damit stehe aber nicht fest, wie diese realisiert werde. In Bezug auf den Werkstoff entscheide in der Regel der Konstrukteur. Vorgegeben werde z.B., dass etwas möglichst leicht gebaut werden solle. Er, der Kläger, müsse dann entscheiden, welche Teile z. B. aus Aluminium und welche aus Stahl oder Kunststoff gefertigt würden. In der Regel werde schon aufgrund der Erfahrung des Konstrukteurs festgelegt, welcher Werkstoff schließlich zum Einsatz komme. Dabei müsse die Materialdicke entsprechend den Vorgaben im Pflichtenheft ausgelegt werden. Die Materialdicke werde in der Regel anhand der langjährigen Erfahrung gewählt. Auch die Frage der Eigenfertigung oder des Zukaufs von Teilen werde vom Konstrukteur entschieden. Lediglich bei Sonderanfertigungen, bei denen es sich um keine Serienfertigung handele, entscheide der Projektleiter. Er habe damit bei der Konstruktion Spielraum zur Optimierung. Hinsichtlich des Bearbeitungsverfahrens habe er Spielraum bei der Auswahl der Materialien sowie hinsichtlich der Ergebnisse und Ziele einen teilweisen Spielraum, da er bestimme, auf welchem Weg das Ziel erreicht werde. Durch sein Handeln werde beispielsweise auch die Arbeit der Designabteilung beeinflusst.
16Auch die Bestellung beim Einkauf erfolge anders, als von der Beklagten vorgetragen. In der Regel suche der Konstrukteur sich das Teil und die Lieferfirma aus und gebe dies dem Einkauf durch, damit dieser die entsprechenden Teile bestelle. Wenn der Projektleiter sich um diese Details kümmern müsse, würden die Teile nie fertig.
17Beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" habe er, der Kläger, Anspruch auf 15 Punkte. Denn seine Arbeitsaufgabe erfordere nicht nur regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit, sondern auch eine regelmäßige Abstimmung. In der Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben (Bl. 60 d.A.) zeige die Beklagte selbst auf, dass Abstimmungen (inhaltlich und zeitlich) mit den Fachbereichen und Fremdfirmen durchzuführen seien. Auch mit den anderen Teammitarbeitern und dem Projektleiter habe er, der Kläger, sich hinsichtlich der Schnittstellen der einzelnen Baugruppen absprechen müssen. Diese Abstimmungen seien situationsbezogen, aber mit größerer Häufigkeit erfolgt. Wöchentlich habe regelmäßig eine Konstruktionsbesprechung mit der Geschäftsführung und der gesamten Konstruktions- und Elektroabteilung stattgefunden. Diese Abstimmung sei, da sie regelmäßig wöchentlich stattgefunden habe, auch periodisch vorhersehbar gewesen. Er, der Kläger, habe daran auch im Sinne des Merkmals "Abstimmung" teilgenommen. Allerdings könne im Nachhinein nicht im Einzelnen dargelegt werden, um welche Einzelheiten es sich tatsächlich gehandelt habe. Auch die von ihm dargelegten Beispiele in seinen Tätigkeitsnachweisen zeigten deutlich, dass eine "Abstimmung" erfolgt sei. Darüber hinaus hätten häufige Abstimmungen mit Lieferanten wegen der Zukaufsteile sowie mit Kunden wegen ihrer Sonderwünsche stattgefunden. Dies ergebe sich auch aus den zu den Akten gereichten Tätigkeitsnachweisen. Die dort genannten Beispiele, die nur einen kleinen Zeitraum beträfen, verdeutlichten, dass neben den periodischen Konstruktionsbesprechungen mit größerer Häufigkeit Abstimmungen mit Kunden und Lieferanten erforderlich seien.
18Entgegen der Darstellung der Beklagten konstruierten die einzelnen Teammitarbeiter zunächst unabhängig voneinander die technischen Details ihrer Baugruppe. Bei der Zusammenführung der Teile finde nicht lediglich eine Absprache, sondern eine Abstimmung statt. Bei diesem Abstimmungsprozess sei der Konstruktionsingenieur in der Regel nicht dabei. Vorgaben in Bezug auf die Kompatibilität würden von ihm auch nicht getroffen. Die Konstrukteure wüssten aufgrund langjähriger Erfahrung, wie die Teile in etwa zusammenpassten, sodass lediglich noch eine Detailabstimmung erforderlich sei.
19Auch die Darstellung der Aufgaben des Konstruktionsingenieurs/Projektleiters durch die Beklagte entspreche nicht der Wirklichkeit. Lösungsentwürfe unter Berücksichtigung funktionaler, werkstoff- und fertigungstechnischer sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte seien vom Konstrukteur zu bewerten und mit den zuständigen Stellen abzustimmen. Darüber hinaus seien Alternativen detailierungsreif darzustellen, konstruktive Untersuchungen über Funktionen, Anordnungen und Gestaltung durchzuführen und Elemente auszuwählen bzw. abzuwandeln. Dies sei seine Tätigkeit. Der Projektleiter erstelle die Zeitpläne und sei größtenteils mit Verwaltungsarbeiten beschäftigt. Dass er, der Kläger, diese Konstruktionsaufgaben auch selbständig durchführe, ergebe sich aus der Stellenbeschreibung vor der ERA-Bewertung. Diese Stellenbeschreibung sei vom Zeugen T2 erstellt worden und bescheinige selbständiges Durchführen von abgegrenzten Konstruktionsaufgaben. Die Beklagte räume ein, dass er, der Kläger, die effektivste Bearbeitungsmethode zu wählen habe, sodass das Produkt möglichst kostengünstig gefertigt werde. In diesem Rahmen habe er keine Vorschläge zu unterbreiten. Er bearbeitet die Aufgabe vielmehr selbständig und fertige den Entwurf. Dieser werde zu 99,5 % der Fälle auch ausgeführt, da es dazu keine Alternative gebe.
20Insgesamt errechne sich damit folgende Punktzahl:
Fachkenntnisse | 94 Punkte | |
Berufserfahrung | 12 Punkte | |
Handlungs- u. EntschEntscheidungsspielraum | 30 Punkte | |
Kooperation | 15 Punkte | |
Mitarbeiterführung | 5 Punkte | |
Gesamt | 156 Punkte |
Damit sei er, der Kläger, in Entgeltgruppe 14 einzugruppieren.
23Der Kläger beantragt,
24abändernd festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2007 nach der Entgeltgruppe 14 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 18.12.2003 zu vergüten.
25Die Beklagte beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie trägt vor, der Kläger sei zu Recht in Entgeltgruppe 12 eingruppiert. Auch mit der Berufungsbegründung könne der Kläger nicht überzeugend darlegen, dass er Anspruch auf Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 habe. Zwar beschreibe er richtig, dass die Entwicklung von Operationstischen im Rahmen eines Teams erfolge. Diesem Team sei ein Konstruktionsingenieur vorgesetzt, der das Projekt leite und verwalte und der in Entgeltgruppe 14 eingruppiert sei. Dieser Konstruktionsingenieur verteile die Aufgaben an seine Teammitglieder. Zu diesen Teammitgliedern zählten u.a. Konstruktionstechniker, die in Entgeltgruppe 12 eingruppiert seien. Ein solcher Konstruktionstechniker sei der Kläger. Dem Konstruktionsingenieur werde eine Baugruppe des jeweiligen Projektes zur Gestaltung zugewiesen. Eine selbstständige Gestaltung durch den Konstruktionstechniker erfolge dabei jedoch nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Vortrag des Klägers, dass sich aus dem Pflichtenheft, welches die wesentlichen Vorgaben enthalte, die Grundvoraussetzungen, wie Abmessung, Winkelverstellung, Tragfähigkeit und Ähnliches, entnehmen ließen. Die Konzeption ergebe sich damit im Wesentlichen aus dem Pflichtenheft. Soweit es um die äußere Gestaltung gehe, werde diese vom Designer bestimmt. Weitere Vorgaben gebe der Projektleiter; eigene Ideen habe der Konstruktionstechniker im Wesentlichen nicht zu entwickeln. Die Funktion der Baugruppe sei im Wesentlichen vorgegeben. Gleiches gelte in Bezug auf den Werkstoff. Der Konstruktionstechniker könne insoweit Vorschläge unterbreiten; die Entscheidung, welcher Werkstoff verwendet werde, liege allerdings beim Projektleiter bzw. dem Konstruktionsingenieur. Selbst dieser habe sich noch mit der Geschäftsleitung darüber abzustimmen, welche letztendlich anhand von Studien, erstellt von externen Mitarbeitern, sich bei der Entscheidung leiten lasse. Eigene Berechnungen hinsichtlich der Auslegung der Materialdicken habe der Kläger nicht durchzuführen. Soweit er vortrage, er entscheide selbst, ob für die Fertigung zugekaufte Gussteile verwendet oder Einzelteile miteinander verschweißt würden, handele es sich hierbei um keine besondere Leistung. Dies gehöre zu den üblichen Aufgaben eines Konstruktionstechnikers. Soweit Sonderfälle zu entscheiden seien, treffe auch hier letztendlich die Entscheidung der Projektleiter bzw. in letzter Instanz die Geschäftsleitung.
28Eine Abstimmung der einzelnen Baugruppen im Team erfolge nicht. Zwar müssten die jeweiligen Schnittstellen miteinander kompatibel sein. Hier finde jedoch allein eine Absprache, keine Abstimmung statt. Soweit Entscheidungen hinsichtlich der Gestaltung in Bezug auf die Kompatibilität zu treffen seien, erstelle der Teamleiter/Konstruktionsingenieur die Vorgaben. Daraus ergebe sich bereits, dass ein Konstruktionstechniker als Teammitarbeiter nicht befugt sei, dem Einkauf ohne Weiteres vorzugeben, ob Teile zugekauft würden oder nicht. Der Konstruktionstechniker im Team könne Vorschläge unterbreiten, über die der Projektleiter nach Rücksprache mit der Geschäftsleitung entscheide.
29Soweit der Kläger vortrage, dass Einbauten für Spezialoperationstische entwickelt und vorhandene Komponenten optimiert würden, um z. B. Gewicht zu reduzieren, die Bauteile zu vereinfachen und um Kosten zu sparen, so sei dies grundsätzlich zutreffend. Den Konstruktionstechnikern sei selbstverständlich vorgegeben, beispielsweise das Gewicht zu reduzieren, die Bauweise zu vereinfachen, um dadurch in der Fertigung Kosten zu sparen. Hierbei handele es sich allerdings um die tägliche Arbeit der Konstruktionsabteilung, die mit der Technikerausbildung abgedeckt sei.
30Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte sei der Kläger hinsichtlich des Anforderungsmerkmals "Können" zutreffend mit Stufe 10 bewertet worden. Der Kläger habe eine abgeschlossene Ausbildung als Technischer Zeichner absolviert und sich danach zum Maschinenbautechniker weitergebildet. Dies entspreche einer Zuordnung in Stufe 10. In Stufe 11 eingeordnet sei derjenige Mitarbeiter, der eine abgeschlossene Fachhochschul-Ausbildung absolviert habe.
31Unzutreffend sei, dass die frühere Gehaltsgruppe T 5, in die der Kläger eingruppiert gewesen sei, der Stufe 11 des ERA entspreche. Da der Kläger nur eine Ausbildung zum Konstruktionstechniker vorzuweisen habe, komme eine Einstufung in Gruppe 11 nicht infrage. Die Aufgaben, die er nach seinem eigenen Vortrag zu erledigen habe, seien unter die Aufgabenbeschreibung des Konstruktionstechnikers zu subsumieren. Es sei allein Aufgabe des Konstruktionsingenieurs/Projektleiters, Lösungsentwürfe unter Berücksichtigung funktionaler, werkstoff- und fertigungstechnischer sowie wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu bewerten und mit den zuständigen Stellen abzustimmen. Ferner sei es Aufgabe des Konstruktionsingenieurs/Projektleiters, Zeitpläne zu erstellen, ggf. ausgewählte Alternativen darzustellen, konstruktive Untersuchungen über Funktionen, Anordnungen und Gestaltung durchzuführen und Elemente auszuwählen bzw. abzuwandeln. Dies seien keinesfalls Aufgaben eines Konstruktionstechnikers, mithin auch nicht des Klägers. Dieser übe die vorgenannten Tätigkeiten nicht aus. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger nach Vorgaben, Skizzen und Entwürfen zu arbeiten habe. Insbesondere das Pflichtenheft gebe dem Konstruktionstechniker exakt vor, welche Arbeiten er zu erledigen habe. Die danach geleistete Arbeit habe er u.a. dem Projektleiter vorzustellen, nicht jedoch im Sinne des ERA mit "den zuständigen Stellen" abzustimmen.
32Zutreffend sei, dass der Konstruktionstechniker und mithin auch der Kläger die geforderten Entwürfe selbst zu erstellen und auszuarbeiten habe, jedoch anhand von vorgegebenen Zeitplänen, Dokumentationen, des Pflichtenheftes und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Projektleiters. Selbstverständlich müsse der Kläger in diesem Rahmen auch eigene geistige Initiative entfalten. Vorgegeben sei weiter, dass die effektivste Bearbeitungsmethode gewählt werde und dass das Projekt möglichst kostengünstig gefertigt werde. In diesem Rahmen könne der Kläger Vorschläge unterbreiten. Einen eigenen Entscheidungsspielraum habe er jedoch nicht. Die Beurteilung und insbesondere Entscheidung im vorgenannten Rahmen habe der Projektleiter, mithin der Konstruktionsingenieur zu treffen. Nach alledem habe der Kläger über die in der "Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben" genannten Tätigkeiten hinausgehende Arbeitsaufgaben nicht zu erbringen. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welchem Punkt die von ihm ausgeübte Tätigkeit der Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben eines Konstruktionsingenieurs zuzuordnen sei. Vom Kläger werde zwar eine selbstständige Arbeitsweise im Rahmen seiner Tätigkeit als Konstruktionstechniker verlangt, dies jedoch entsprechend der überreichten Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben für Konstruktionstechniker. Die vom Kläger vorgelegten Tätigkeitsnachweise seien nicht geeignet, das Vorliegen der Stufe 11 im Rahmen der Bewertung der Fachkenntnisse zu begründen. Die von ihm vorgelegten Tätigkeitsnachweise beschrieben nicht mehr als die Tätigkeiten, die ein Konstruktionstechniker ausübe.
33Beim Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sei zu Recht Bewertungsstufe 3 gewählt worden. Die Erfüllung der Arbeitsaufgaben sei dem Kläger teilweise vorgegeben. Auch wenn das Pflichtenheft als Vorgabe für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe nicht ausreiche, führe dies nicht dazu, dass der Kläger einen Handlung- und Entscheidungsspielraum habe, der ein überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständiges Tätigwerden erfordere. Der Kläger könne weder die effektivste Arbeitsmethode noch die Fertigungstechnik und die Materialauswahl selbst wählen. Er könne zwar Vorschläge machen, die Auswahl treffe jedoch der Konstruktionsingenieur/Projektleiter. Dieser sei in Stufe 4 einzugruppieren, nicht jedoch der Konstruktionstechniker. Soweit Entscheidungen zu treffen seien, treffe diese der Projektleiter, ggf. auch in Abstimmung mit der Geschäftsleitung. Der Kläger erhalte bei dem von ihm zu wählenden Bearbeitungsweg und Bearbeitungsverfahren sehr wohl Vorgaben entsprechend der überreichten Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben für Konstruktionstechniker. Einen darüberhinausgehenden Entscheidungsspielraum habe der Kläger nicht. Er könne allenfalls nach mündlicher und/oder schriftlicher Arbeitsunterweisung in größerem Maße eigenständig Aufträge bearbeiten; die Erfüllung der Arbeitsaufgabe sei ihm somit teilweise vorgegeben. Das Verhältnis zwischen Vorgabe und Freiraum liege bei jeweils ca. 50 %.
34Soweit das Anforderungsmerkmal "Kooperation" infrage stehe, sei der Kläger zutreffend der Bewertungsstufe 3 zugeordnet worden. Die Erfüllung der Arbeitsaufgabe erfordere vom Kläger zwar regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit, allerdings nur gelegentliche Abstimmung. Die zu den Akten gereichte Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben führe zwar zutreffend aus, dass auch der Kläger gelegentlich Abstimmungen (inhaltlich und zeitlich) mit den Fachbereichen und Fremdfirmen durchzuführen habe. Eine regelmäßige Abstimmung übe der Kläger jedoch nicht aus; diese werde durch den Projektleiter übernommen. Überwiegend habe der Kläger Absprachen zu treffen, die nicht mit Abstimmungen gleichzusetzen seien. Der Kläger verwechsele Kommunikation und Zusammenarbeit mit Abstimmung. Zwar habe der Kläger in der Vergangenheit an den regelmäßig stattfindenden Konstruktionsbesprechungen teilgenommen, bei denen das weitere Vorgehen bei den besprochenen Produkten abgestimmt worden sei. Der Kläger habe aber während keiner der Konstruktionsbesprechungen, an denen er teilgenommen habe, dazu beigetragen, eine Koordination i. S. des Merkmals "Abstimmung" durchzuführen. Darüberhinaus finde die wöchentliche Konstruktionsbesprechung, wie der Kläger sie beschreibe, nicht mehr statt. An der Besprechung nähmen nur noch Projektleiter/Konstruktionsingenieure teil.
35Soweit der Kläger auf die von ihm erstellten Tätigkeitsnachweise Bezug nehme, ergebe sich daraus weder eine Vorhersehbarkeit noch eine größere Häufigkeit von Abstimmungsprozessen, sondern lediglich ein vereinzeltes, situationsbedingtes Abstimmen. Aus den Aufstellungen des Klägers ergebe sich ferner, dass diese Gespräche oftmals in keinerlei Zusammenhang zueinander gestanden hätten. Auch dies belege, dass es sich um situationsbedingte Gespräche gehandelt habe. Nicht ersichtlich sei weiter, ob diese Gespräche überhaupt eine Auswirkung für die einzelnen angesprochenen Fragen gehabt hätten. Aus alledem folge, dass das Anforderungsmerkmal "Kooperation" zutreffend mit 10 Punkten bewertet worden sei. Insgesamt erreiche der Kläger damit 126 Punkte, sodass er in Entgeltgruppe 12 einzugruppieren sei.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38I.
39Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
40II.
41Der Sache nach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Denn die Beklagte hat den Kläger zutreffend in Entgeltgruppe 12 des ERA vom 18.12.2003 eingruppiert. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auch unter Berücksichtigung seines zweitinstanzlichen Vorbringens ergibt sich bei den vom Kläger in Frage gestellten Bewertungen der Anforderungsmerkmale Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum sowie Kooperation keine höhere Punktzahl, als von der Beklagten im Formblatt vom 11.03.2005 (Bl. 7 d.A.) festgestellt. Verbleibt es damit bei einer Gesamtpunktsumme von 126, so ist eine höhere Eingruppierung des Klägers nicht gerechtfertigt.
421. Die Beklagte hat dem Kläger beim Anforderungsmerkmal "Können" 81 Punkte zugebilligt. Sie ist dabei davon ausgegangen, dass der Kläger Arbeitsaufgaben erledigt, die ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und durch eine zusätzliche anerkannte zweijährige Fachausbildung erworben wird. Wenn der Kläger beim Anforderungsmerkmal "Können" die Zuordnung zur Stufe 11 mit 94 Punkten verlangt, so müsste er Arbeitsaufgaben erledigen, die ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erworben wird. Dass er über ein derartiges Können verfügt, war für die erkennende Kammer nicht ersichtlich.
43a) Nicht streitig ist, dass der Kläger über eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung nicht verfügt. Er hat vielmehr eine abgeschlossene Ausbildung als technischer Zeichner vorzuweisen und sich zum Maschinenbautechniker weitergebildet. Danach verfügt der Kläger jedenfalls über ein Können, das durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und durch eine zusätzliche anerkannte zweijährige Fachausbildung erworben wird.
44b) Die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Fachkenntnisse, über die ein Beschäftigter verfügen muss, werden in der Regel durch "Ausbildung" erworben, wobei hierzu auch die erforderliche aufgabenspezifische Fort- und Weiterbildung gehört. Das erforderliche Können wird also im Regelfall durch entsprechende standardisierte Ausbildungsgänge erreicht. Allerdings können die erforderlichen Fachkenntnisse auch auf anderem Wege erworben werden.
45aa) Dass der Kläger, der lediglich eine abgeschlossene Ausbildung als technischer Zeichner vorzuweisen hat und sich zum Maschinenbautechniker weitergebildet hat, bereits vor seiner Einstellung bei der Beklagten oder im Verlauf des Arbeitsverhältnisses auf andere Weise Fachkenntnisse erworben hat, die ihn befähigen, Arbeitsaufgaben zu erledigen, die ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erworben wird, konnte die Kammer nicht erkennen. Der Kläger hat nicht dargelegt, in welcher Weise er gegebenenfalls Fachkenntnisse erworben hat, die den Kenntnissen eines Fachhochschulabsolventen gleichstehen. Wenn das erforderliche Können im Regelfall durch standardisierte Ausbildungsgänge erreicht wird, allerdings auch auf anderem Wege erworben werden kann, so muss der Kläger nachvollziehbar darlegen, auf welchem Wege dies geschehen sein soll. Dass er entsprechende Lehrgänge oder Weiterbildungsveranstaltungen besucht hat, durch die ihm Fachkenntnisse vermittelt worden sind, die einer Fachhochschulausbildung gleichstehen, hat er nicht dargelegt.
46bb) Unabhängig davon wird durch bestimmte Ausbildungsgänge bzw. die auf anderem Wege erworbenen Fachkenntnisse für sich allein kein Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Bewertungsstufe begründet, wenn die übertragene Arbeitsaufgabe diesen Ausbildungsgang nicht verlangt. Dementsprechend könnte der Kläger nur dann die Zubilligung von 94 Punkten verlangen, wenn die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe ein Können erfordert, das in der Regel durch eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erworben wird.
47(1) Die Beklagte hat bestritten, dass die vom Kläger zu erledigenden Arbeiten eine Fachhochschulausbildung erfordern, und vorgetragen, die Anforderungen an die Arbeit des Klägers seien mit der Technikerausbildung abgedeckt. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, bei dem Arbeitsplatz des Technikers handele es sich nicht um einen Einzelarbeitsplatz in dem Sinne, dass vergleichbare Mitarbeiter nicht vorhanden seien; sämtliche weiteren, mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter seien beanstandungsfrei in Entgeltgruppe 12 eingruppiert.
48(2) Unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers war für die Kammer nicht erkennbar, dass er Anspruch auf Zubilligung von 94 Punkten beim Anforderungsmerkmal "Können" hat. Die Beklagte hat den Kläger im Jahre 1989 als Konstrukteur eingestellt. Da er weder über eine Fachhochschulausbildung verfügte noch dargelegt hat, dass er derartige Kenntnisse auf anderem Wege erworben hatte, ist vom Regelfall auszugehen, dass ihm im Anschluss an seine Einstellung Tätigkeiten übertragen wurden, die seinem Kenntnisstand entsprachen. Dass die Beklagte ihm damals in Abweichung hiervon trotz fehlender Fachkenntnisse Aufgaben zugewiesen hat, deren Erledigung eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung erforderte, kann nicht unterstellt werden; ein solches Verhalten der Beklagten, das als ungewöhnlich zu bezeichnen wäre, hätte näherer Darlegung durch den Kläger bedurft. Für die Kammer war weiter nicht ersichtlich, dass sich die Anforderungen der dem Kläger im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses zugewiesenen Tätigkeiten in einem Maße erhöht haben, dass ihre Erledigung nunmehr die in einem Fachhochschulstudium vermittelten Kenntnisse erfordern. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die dem Kläger übertragene Arbeitsaufgabe lediglich ein Können erfordert, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und durch eine zusätzliche anerkannte zweijährige Fachausbildung erworben wird.
49Soweit der Kläger darauf verweist, dass er früher in Gehaltsgruppe T 5 eingruppiert gewesen ist, kann hiermit eine Zuordnung zur Bewertungsstufe 11 im Bereich des Anforderungsmerkmals "Können" nicht begründet werden. Tätigkeiten der früheren Gehaltsgruppe T 5 können sowohl der Bewertungsstufe 10 als auch der Bewertungsstufe 11 im Rahmen der ERA-Eingruppierung entsprechen, wobei maßgebend ist, welche Ausbildung zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben erforderlich ist. Dass hierfür im Falle des Klägers ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium erforderlich ist, war für die Kammer nicht ersichtlich.
502. Ein Anspruch des Klägers auf Zubilligung von 30 Punkten im Rahmen der Bewertung des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" ist nicht gegeben. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass die Erfüllung der ihm übertragenen Arbeitsaufgaben überwiegend ohne Vorgaben weitgehend selbständig erfolgt.
51a) Nach den sogenannten Orientierungshilfen für die Bewertung des Handlungs- und Entscheidungsspielraumes ist davon auszugehen, dass dem Beschäftigten in Stufe 3 des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" Vorgaben in einer Größenordnung von ca. 50 % gemacht werden, so dass ein Freiraum von ebenfalls ca. 50 % verbleibt. Demgegenüber werden dem Beschäftigten in Stufe 4 nur ca. 20 - 30 % Vorgaben zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe gemacht, so dass ein Freiraum von ca. 70 - 80 % verbleibt.
52b) Ausgehend hiervon ist im Rahmen der Prüfung, welchen Handlungs- und Entscheidungsspielraum ein Beschäftigter hat, eine Quantifizierung vorzunehmen, in welchem Umfang bei der Erfüllung der übertragenen Arbeitsaufgabe Vorgaben gemacht sind bzw. in welchem Umfang ein sogenannter Freiraum verbleibt. Eine solche Quantifizierung war unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht möglich.
53aa) Durch Einordnung in Stufe 3 hat die Beklagte eingeräumt, dass der Kläger ca. 50 % Vorgaben im Rahmen der Erfüllung seiner Arbeitsaufgabe hat, während ca. 50 % Freiraum verbleibt.
54bb) Wenn der Kläger demgegenüber eine Zuordnung in Stufe 4 erreichen will, so muss er darlegen, dass der sogenannte Freiraum, also die Tätigkeiten ohne Vorgabe, im Rahmen der Erfüllung der übertragenen Arbeitsaufgabe ca. 20 - 30 % höher liegt als bei einer Tätigkeit in Stufe 3. Dahingehende Tatsachen, die es der Kammer ermöglicht hätten, eine Quantifizierung vorzunehmen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sie ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger zu den Akten gereichten Tätigkeitsnachweisen. Die Tätigkeitsnachweise enthalten lediglich eine Aufzählung von Arbeiten, die der Kläger an den jeweiligen Tagen erledigt hat. Ausführungen dazu, welchen zeitlichen Umfang die von ihm genannten Tätigkeiten eingenommen haben und welche dieser Tätigkeiten mit welchen Vorgaben bzw. Freiräumen versehen waren, finden sich dort nicht.
55Angesichts dessen war für die Kammer nicht ersichtlich, dass der Kläger bei der Erfüllung der übertragenen Arbeitsaufgabe einen Freiraum von ca. 70 - 80 % hat. Dass er bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben überhaupt keinen Vorgaben unterliegt, macht der Kläger selbst nicht geltend. Denn er verlangt lediglich die Zubilligung der Bewertungsstufe 4, die voraussetzt, dass der Beschäftigte einen Freiraum von ca. 70 - 80 % hat. Dass der Freiraum bei der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben ca. 20 - 30 % über den Freiraum von ca. 50 % hinaus geht, kann dem Sachvortrag des Klägers nicht entnommen werden.
563. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" statt in Bewertungsstufe 3 mit 10 Punkten in Bewertungsstufe 4 mit 15 Punkten einstuft. Denn die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben über die regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit hinaus auch eine regelmäßige Abstimmung im Sinne des ERA erfordert.
57a) Ausweislich der Orientierungshilfen für die Bewertung müssen "Abstimmungen" periodisch vorhersehbar und von größerer Häufigkeit sein. Dabei ist eine gemeinsame Koordination der Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. Bereiche erforderlich, um unterschiedliche Interessenlagen und/oder Zielsetzungen in Einklang zu bringen. Im Ergebnis der Abstimmung sind die jeweiligen Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen zueinander passend zu gestalten. Abstimmungen beinhalten somit die Auseinandersetzung mit anderen zu einem bestimmten Sachverhalt mit Rückwirkung entweder auf die eigene Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung oder die Arbeitsausführung/Aufgabenerfüllung anderer. Abstimmung ist demzufolge nicht gleichzusetzen mit Absprache bzw. Rücksprache.
58b) Unter Berücksichtigung dessen konnte die Kammer sich nicht davon überzeugen, dass die Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers eine regelmäßige Abstimmung im Sinne des ERA erfordert. Nicht streitig zwischen den Parteien ist, dass bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers grundsätzlich Abstimmungsprozesse vorzunehmen sind. Andernfalls wäre dem Kläger lediglich die Bewertungsstufe 2 mit 4 Punkten zugebilligt worden. Nach dem Sachvortrag der Beklagten finden solche Abstimmungen bei der Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers allerdings nur gelegentlich statt. Dass der Kläger Abstimmungen im Sinne des ERA darüber hinausgehend in einem Ausmaß vornehmen musste, dass von einer Regelmäßigkeit im Sinne der Stufe 4 beim Anforderungsmerkmal "Kooperation" auszugehen ist, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Für die Kammer war nicht ersichtlich, dass zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers Abstimmungen im Sinne des ERA periodisch vorhersehbar und von größerer Häufigkeit erforderlich waren.
59aa) Soweit der Kläger sich auf die von ihm zu den Akten gereichten Tätigkeitsnachweise bezieht, lassen diese einen Schluss auf eine Regelmäßigkeit nicht zu. Vielmehr lässt sich aus den Tätigkeitsnachweisen lediglich ableiten, dass der Kläger an vereinzelten, situationsbedingten Abstimmungsprozessen teilgenommen hat.
60bb) Soweit der Kläger auf die bei der Beklagten regelmäßig stattfindende Konstruktionsbesprechung verweist, an der er jedenfalls in der Vergangenheit teilgenommen hat, kann hiermit nicht belegt werden, dass die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben eine regelmäßige Abstimmung erfordert.
61(1) Zum einen nimmt der Kläger unstreitig seit Ende Dezember 2007 nicht mehr an diesen Konstruktionsbesprechungen teil. Der Ausschluss des Klägers von diesen Konstruktionsbesprechungen wäre unverständlich, wenn im Rahmen dieser Besprechungen zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers erforderliche Abstimmungen vorgenommen werden müssten. Die Nichtteilnahme des Klägers an diesen Veranstaltungen deutet eher darauf hin, dass bei dieser Gelegenheit keine zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben des Klägers erforderliche Abstimmungsprozesse stattgefunden haben.
62(2) Darüber hinaus war für die Kammer nicht ersichtlich, dass die eventuellen Beiträge des Klägers anlässlich seiner Teilnahme an den Konstruktionsbesprechungen das Merkmal der "Abstimmung" im Sinne des ERA erfüllt haben. Die Beklagte hat dies bestritten. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, er habe an den Konstruktionsbesprechungen im Sinne des Merkmals "Abstimmung" teilgenommen, hat allerdings eingeräumt, er könne im Nachhinein nicht darlegen, um welche Einzelheiten es sich dabei tatsächlich gehandelt habe. Angesichts dessen konnte die Kammer nicht davon ausgehen, dass durch die frühere Teilnahme an den Konstruktionsbesprechungen das Merkmal der "regelmäßigen Abstimmung" im Sinne der Bewertungsstufe 4 des Anforderungsmerkmals "Kooperation" erfüllt worden ist.
634. Konnte die Kammer sich damit nicht davon überzeugen, dass dem Kläger im Rahmen der Bewertung der Anforderungsmerkmale mehr als 126 Punkte zuzubilligen waren, so ist er zutreffend in Entgeltgruppe 12 des ERA eingruppiert.
64III.
65Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
66Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
67Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.