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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 2174/07

Datum:
10.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 2174/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0410.15SA2174.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 2 Ca 515/07
Schlagworte:
Ist ein Arbeitnehmer mehr als 6 Monate arbeitsunfähig erkrankt, so ist erst mit Beginn des 7. Monats und nicht rückwirkend mit dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ruhendes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 11 Ziff. 8 e des Manteltarifvertrags für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs vom 22.03.1989 in der Fassung vom 18.11.1996 mit der Möglichkeit der Kürzung der tariflichen Jahressonderzuwendung gegeben.
Normen:
Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindus-trie, die Betriebe der Großbäckereien und des Brot- und Backwarenvertriebs vom 22.03.1989 in der Fassung vom 18.11.1996
Leitsätze:

Führende Parallelsache zu: 15 Sa 2175/07

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.10.2007 - 2 Ca 515/07 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.210,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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