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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 123/08

Datum:
10.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 123/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:1110.14TA123.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 1582/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beiordnung
Normen:
§ 11 a Abs. 2 ArbGG, § 121 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Wird die gegnerische Partei anwaltlich vertreten, ist bei der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nicht zu prüfen, ob diese gemäß § 11 a Abs. 2 ArbGG erforderlich ist.

2. Bei einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfegesuchs eine Beiordnung dann vorzunehmen, wenn sich der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite jedenfalls bis zur Beendigung der Instanz deckt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 6. November 2007 teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird für den Antrag zu 3) aus der Klageschrift Rechtsanwalt D1. H2 aus V1 beigeordnet.

 
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