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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Ta 118/08

Datum:
30.12.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Ta 118/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:1230.14TA118.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 3 Ca 1600/07
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Beiordnung, Erforderlichkeit, Hinweispflichten
Normen:
§ 1 a Abs. 2 ArbGG, § 121 Abs. 2 Alt. ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG
Leitsätze:

1. Das Arbeitsgericht ist verpflichtet, vor einer Entscheidung, mit der es Prozesskostenhilfe zurückweist, auf Mängel der Klagebegründung, die eine Erfolgsaussicht in Frage stellen oder eine Mutwilligkeit der Klageerhebung begründen zu können, zeitnah hinzuweisen, statt zunächst einen Antrag bis zur Beendigung der Instanz unbearbeitet zu lassen und erst dann nach Erinnerung an eine Entscheidung durch die Prozesskostenhilfe begehrende Partei kurz vor bzw. nach Instanzbeendigung das Prozesskostenhilfegesuch aus diesem Grund abzulehnen.

2. Gleiches gilt für etwaige Mängel bei der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (so auch LAG Hamm, 8. November 2001, 4 Ta 708/01, LAG-Report 2002, S. 89)

3. Wird der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 11 a Abs. 3 ArbGG, § 121 Abs. 2 Alt. 2 ZPO ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist. Eine Prüfung der Erforderlichkeit der Beiordnung findet nicht statt. § 11 a Abs. 2 ArbGG findet keine Anwendung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren.

4. Bei einer rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach den Grundsätzen des "stecken gebliebenen" Prozesskostenhilfegesuchs eine rückwirkende Beiordnung dann vorzunehmen, wenn sich der Bewilligungszeitraum mit dem Zeitraum der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite deckt. Dies gilt im Falle einer Mandatsniederlegung auf der Gegenseite oder der Beendigung der Instanz auch dann, wenn bei sachgerechter Behandlung des Antrags durch das Arbeitsgericht gemäß Leitsatz 1 und 2 ein bewilligungsfähiges Prozesskostenhilfegesuch zuvor hätte vorliegen können.

 
Tenor:

Der Klägerin zu 1) wird Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 3. Januar 2008 (3 Ca 1600/07 PKH I) gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Bocholt vom 18. Dezember 2007 (3 Ca 1600/07 PKH II) und vom 3. Januar 2008 (3 Ca 1600/07 PKH I) aufgehoben.

Den Klägern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe jeweils in vollem Umfang mit Wirkung vom 25. September 2007 bewilligt.

Zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Rechtszug wird ihnen Rechtsanwalt M1 aus A1 beigeordnet.

Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten haben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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