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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 265/08

Datum:
15.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 265/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0715.14SA265.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 2 Ca 1270/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, ? AZR 865/08
Schlagworte:
Auslegung, Kündigung eines Arbeitnehmers
Normen:
§ 133, § 157 BGB
Leitsätze:

1. Die Kündigungserklärung eines Arbeitnehmers ist nach denselben Grundsätzen wie eine Kündigungserklärung des Arbeitgebers auszulegen.

2. Wählt der Arbeitnehmer in seiner Kündigungserklärung einen der einzuhaltenden

ordentlichen Kündigungsfrist nicht entsprechenden Kündigungstermin, der aber einem üblichen Termin für den Ablauf einer Kündigungsfrist entspricht, so ist seine Kündigungserklärung als Ausspruch einer fristwahrenden ordentlichen Kündigung zum nächst zulässigen Termin auszulegen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 18. Januar 2008 (2 Ca 1270/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 2.555,98 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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