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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1957/07

Datum:
15.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1957/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0715.14SA1957.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 3 Ca 5683/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 669/08
Schlagworte:
Beschäftigungsanspruch, Betriebsrat, Mitbestimmung, Versetzung
Normen:
§ 99 BetrVG, § 611 BGB, § 106 GewO
Leitsätze:

1. Eine Versetzung ist mitbestimmungswidrig und zugleich individualrechtlich unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie als endgültige personelle Maßnahme und nicht als vorläufige im Sinne des § 100 BetrVG durchführt und den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zwar unterrichtet hat, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG aber noch nicht abgelaufen ist und der Betriebsrat erst nach Vornahme der Versetzung zustimmt.

2. Eine Versetzung ist bereits dann erfolgt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Anweisung gibt, an einem bestimmten Ort eine bestimmte Tätigkeit ab einem bestimmten Zeitpunkt zu verrichten. Von der Zufälligkeit, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, diese neue Tätigkeit tatsächlich aufzunehmen, oder ob er daran aufgrund von Krankheit gehindert ist, hängt der Zuweisungsakt als solches nicht ab.

3. Ein Arbeitnehmer kann sich gegen eine Versetzung auch mit einer Klage auf Beschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen, d.h. auf seinem alten Arbeitsplatz wenden (entgegen LAG Hamm, 8. März 2005, 19 Sa 2128/04, NZA-RR 2005, S. 462 <463 f.>). Ein entsprechendes Urteil hat nicht lediglich feststellenden Charakter (entgegen BAG, 2. April 1996, 1 AZR 743/95, NZA 1997, S 112 <114>). Einwendungen gegen den Beschäftigungsanspruch, z. B. die Zuweisung einer anderen Tätigkeit durch eine erneute, diesmal rechtmäßige Ausübung des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber im laufenden Verfahren bis zur letzten mündlichen Verhandlung (ggf. auch im Berufungsverfahren), danach im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27. September 2007 (3 Ca 5683/06) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers von seinem Arbeitsplatz als Teamleiter des Warenverteilzentrums Schmuck in E2 nach H7 als Qualitätskontrolleur unwirksam ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

Der Streitwert wird auf 5.500,00 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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