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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1578/07

Datum:
12.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1578/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0212.14SA1578.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 684/07
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 486/08
Schlagworte:
Gleichbehandlungsgrundsatz, Maßregelungsverbot, Lohnerhöhung
Normen:
§ 242, § 611, § 612 a BGB
Leitsätze:

Es verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das

Maßregelungsverbot, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausschließt, weil sie zu besseren Arbeitsbedingungen, die ein höheres Jahresentgelt zur Folge haben, beschäftigt werden und die den anderen Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung die Vergütungsdifferenz verringern soll.

Dies gilt auch dann,

a) wenn die unterschiedlichen Bedingungen darauf beruhen, dass die schlechteren

Arbeitsbedingungen zwischen dem Arbeitgeber und den von den Lohnerhöhung

begünstigten Arbeitnehmern durch den Abschluss eines neuen Standardarbeitsvertrages zuvor vereinbart worden waren,

b) wenn die Lohnerhöhung den von ihr grundsätzlich ausgenommenen Arbeitnehmern unter der Bedingung angeboten wird, dass sie den Standardarbeitsvertrag mit den schlechteren Arbeitsbedingungen für die Zukunft abschließen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 31. Juli 2007 (3 Ca 684/07) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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