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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1507/08

Datum:
10.11.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 Sa 1507/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:1110.14SA1507.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 7 Ca 2077/08
Schlagworte:
Zwangsvollstreckung, Einstellung, Kündigung, Weiterbeschäftigung
Normen:
§ 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, § 719, § 769 ZPO
Leitsätze:

1. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Urteil durch das Berufungsgericht erfolgt ausschließlich nach § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 719 Abs. 1 ZPO. Das gilt auch für den Fall, dass der Arbeitgeber zusammen mit einer Stattgabe der Kündigungsschutzklage zur Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung verurteilt wird und danach eine erneute Kündigung ausspricht.

2. § 769 ZPO findet auch dann keine Anwendung, wenn der Einwand gegen den im arbeitsgerichtlichen Urteil festgestellten Anspruch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstanden ist und der Schuldner uneingeschränkt Berufung einlegt, so dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO unzulässig ist (gegen LAG Sachsen-Anhalt, 25. September 2002, 8 Sa 344/02, AuA 2003, S. 49)

 
Tenor:

Der Antrag der Beklagten vom 27. Oktober 2008 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 26. August 2008 (7 Ca 2077/08) wird zurückgewiesen.

 
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