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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 SaGa 5/08

Datum:
19.02.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 SaGa 5/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0219.14SAGA5.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 1 Ga 51/07
Schlagworte:
einstweilige Verfügung, Schriftform, Wettbewerbsverbot
Normen:
§ 126 BGB, § 74a HGB, § 935, § 940 ZPO
Leitsätze:

1. Rechtsgeschäftliche Willenserklärungen, die kraft Gesetzes der Schriftform unterliegen, kann auch ein bevollmächtigter Vertreter unterzeichnen. Die gesetzliche Schriftform ist dabei gewahrt, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat. Ist dies der Fall, bedarf es keines ausdrücklichen Vertretungszusatzes wie "i.V." bei der Unterschrift.

2. Ein unternehmensbezogenes Wettbewerbsverbot ist bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen seiner Tätigkeit über seinen engeren Arbeitsbereich hinaus Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat, unabhängig von seiner Stellung im Betrieb des bisherigen Ar-beitgebers für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zulässig, wenn der Arbeitgeber bundesweit und im Ausland tätig ist und anderweitige technische oder organisatorische Möglichkeiten, den Zugang zu beschränken, nicht möglich sind.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11. Dezember 2007 (1 Ga 51/07) wird auf seine Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.

 
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