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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 SaGa 25/08

Datum:
08.07.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 SaGa 25/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0708.14SAGA25.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 3 Ga 9/08
Schlagworte:
Teilzeitverlangen, einstweilige Verfügung
Normen:
§ 8 Abs. 5 TzBfG, § 935, § 940 ZPO
Leitsätze:

1. Im einstweiligen Verfügungsverfahren kann nicht die Feststellung einer Änderung von Dauer und Lage die Arbeitszeit gemäß der Fiktion nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG verlangt werden.

2. Eine vorläufige Regelung der Arbeitszeit entsprechend dem Teilzeitverlangen nach § 8 TzBfG setzt nicht voraus, dass bereits der Arbeitgeber diesem Verlangen zugestimmt hat, seine Zustimmung gerichtlich ersetzt wurde oder der Eintritt der Fiktion nach § 8 Abs. 5 TzBfG gerichtlich festgestellt wurde.

3. Der Eintritt der Sperrfrist nach § 8 Abs. 6 TzBfG setzt ein wirksames Verlängerungsverlangen i. S. d. § 8 Abs. 1 und 2 TzBfG voraus. Dieses liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich für einen befristeten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung verlangt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 22. April 2008 (3 Ga 9/08) wird auf ihre Kosten bei unverändertem Streitwert zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist nicht zulässig.

 
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