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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 816/07

Datum:
17.01.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 816/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0117.13TA816.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 3 BV 75/07
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren; nichtvermögensrechtliche Streitigkeit; Fortbestands des Mandats des Betriebsrats; Vergleichbarkeit mit Wahlanfechtungsverfahren; Unterlassungsantrag
Normen:
§§ 23 Abs. 3, 33 Abs. 3 RVG, §§ 19, 78 BetrVG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 13.11.2007 - 3 BV 75/07 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf

14.000,00 € festgesetzt.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer gemäßigten Gebühr von 20,00 € zu tragen.

 
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