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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 88/07

Datum:
04.04.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 88/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0404.13TABV88.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 BV 13/07
Schlagworte:
Einstellung; vorläufig; vorläufige Durchführung; Dringlichkeit; Unterrichtung; Betriebsrat; Arbeitszeit; Dauer; Zustimmung; Verweigerung; Zustimmungsverweigerungsgrund
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 2; § 99 Abs. 4; § 100 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:

Ohne die dem Betriebsrat gegenüber erfolgte Darlegung konkreter Gründe für die sachliche Dringlichkeit kann dem Antrag des Arbeitgebers, festzustellen, dass die personelle

Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG), nicht stattgegeben werden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Betriebsrates - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 27.06.2007 - 3 BV 13/07 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Y1 L1, K5 H2, S3 H3, F3 B3, M3 D2 L2, O1 M4 und M5 S4 wird ersetzt.

Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.

Für den Betriebsrat wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

 
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