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Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 944/08

Datum:
25.09.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 944/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0925.11SA944.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, 4 Ca 178/08
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 976/08
Schlagworte:
Erschwerniszulage für Lehrkraft am Abendgymnasium
Normen:
TV-L § 44, EZulV §§ 3, 4
Leitsätze:

1. Ein bei dem Land NRW angestellter Lehrer an einem Abendgymnasium kann für Stunden, die er zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 unterrichtet, gemäß §§ 44 TV-L, 3, 4 EZulV eine Erschwerniszulage von 1,28 € pro Zeitstunde beanspruchen (EZulV = Erschwerniszulagenverordnung, BGBl. I 1998,3497).

2. Einem solchen Anspruch steht § 6 EZulV nicht entgegen. Der Dienst zu ungünstigen Zeiten nach 20.00 Uhr wird nicht auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen. Insbesondere kann ein solcher Ausgleich nicht darin gesehen werden, dass die Pflichtstundenzahl des Lehrers am Abendgymnasium mit (nur) 22 Stunden festgesetzt ist, während Lehrer an Gymnasien 25,5 Stunden zu unterrichten haben. Denn die niedrigere Pflichtstundenzahl gilt in gleicher Weise für Lehrkräfte des weiteren Bildungsgangs Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) der Schulform Weiterbildungskolleg. Dieser Bildungsgang ist nicht durch Unterricht in den Abendstunden geprägt.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 23.04.2008 - 4 Ca 178/08 - wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 311,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2008 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger auch künftig eine Erschwerniszulage nach den Voraussetzungen und Regeln der Erschwerniszulagen-Verordnung für Unterrichtsstunden, die er nach 20.00 Uhr leistet, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/12 der Kosten des Rechtsstreits, das beklagte Land trägt 11/12 der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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