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Versorgungsämter NW, Eingliederung:
Erfolglos gebliebene Klage eines bisher bei dem Versorgungsamt Bielefeld tätigen
Angestellten gegen seine Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen Lippe in Münster nach dem EingliederungsG Versorgungsämter NW
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.04.2008 - 5 Ca 3520/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
TATBESTAND :
2Der Kläger wendet sich dagegen, dass er nach der gesetzlich verfügten Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen mit Wirkung ab dem 01.01.2008 von dem Versorgungsamt Bielefeld dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zugeordnet worden ist (Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - GV NRW 2007, 482 ff., ausgegeben am 20.11.2007 - fortan: EingliederungsG Versorgungsämter).
3Der Kläger ist am 21.09.1945 geboren. Seit dem 01.12.1977 ist der Kläger bei dem beklagten Land beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet. Der 24jährige Sohn des Klägers wohnt bei seinen Eltern. Die 85jährige Mutter des Klägers wohnt in der Nähe. Aus gesundheitlichen Gründen und mit einem GdB von 80 ist sie mehrmals wöchentlich auf die Unterstützung des Klägers angewiesen.
4In § 1 Arbeitsvertrag ist die Einstellung des Klägers ab dem 01.12.1977 "beim Versorgungsamt Bielefeld auf unbestimmte Zeit" geregelt. In § 2 Arbeitsvertrag ist die Geltung des BAT und der diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge vereinbart. Wegen des weiteren Inhaltes des Arbeitsvertrages vom 24.11.2007 wird auf die eingereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 5 GA). Der Gewerkschaft gehört der Kläger seit über 10 Jahren nicht mehr an. Der Kläger arbeitete bis zum 31.12.2007 in der Orthopädischen Versorgungsstelle / Soziales Entschädigungsrecht im Versorgungsamt Bielefeld im gehobenen Dienst. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 3.113,66 .
5Das am 30.10.2007 verabschiedete EingliederungsG Versorgungsämter bestimmt unter anderem:
6"I. Auflösung der Versorgungsämter und Übertragung der Aufgaben
7§ 1
8Auflösung der Versorgungsämter
9(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kreisen und kreisfreien Städten, den Landschaftsverbänden und den Bezirksregierungen übertragen.
10(2) Die Beamten und die tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter gehen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf die Kreise und kreisfreien Städte, auf die Landschaftsverbände, auf die Bezirksregierungen und auf das Landesamt für Personaleinsatzmanagement über bzw. werden im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
11(3) Die Versorgungsämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Bielefeld, Köln, Münster, Bielefeld und Wuppertal werden mit Ablauf des 31. Dezember 2007 aufgelöst.
12§ 4
13Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich
14der Kriegsopferversorgung
15(1) Die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Landschaftsverbände übertragen.
16(2) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsicht führt die . . .
17. . .
18II. Personalrechtliche Maßnahmen
19. . .
20§ 10
21Tarifbeschäftigte
22(1) Die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und nach § 8 Abs. 2 betrauten tariflich Beschäftigten der Versorgungsämter werden kraft Gesetzes mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übergeleitet und nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 und der §§ 11 bis 21 den dort genannten kommunalen Körperschaften kraft Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt.
23. . .
24(5) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bereitet den Personalübergang nach den Absätzen 1 bis 4 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihm erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung sozialer Kriterien und dienstlicher Belange zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
25(6) Soweit die tariflich Beschäftigten kommunalen Körperschaften zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, werden die Einzelheiten der Personalgestellung in den zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, und den in §§ 11 bis 21 genannten Körperschaften für jedes Versorgungsamt geschlossenen Personalgestellungsverträgen geregelt.
26(7) Soweit tariflich Beschäftigte den kommunalen Körperschaften im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt werden, bleiben die Beschäftigungsverhältnisse zum Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der für das Land geltenden Tarifverträge und Vereinbarungen über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestehen.
27. . .
28§ 12
29Versorgungsamt Bielefeld
30. . .
31(2) Die mit Aufgaben nach § 4 betrauten Beamten gehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, entsprechend den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe über.
32. . .
33(4) Die Regelungen der Absätze 1, 2 gelten für tariflich Beschäftigte im Wege der Personalgestellung nach § 10 entsprechend."
34Die in § 10 Abs. 1 EingliederungsG Versorgungsämter zweifach verwandte Formulierung "kraft Gesetzes" geht zurück auf einen Änderungsantrag der Regierungsfraktion. Zur Begründung des Änderungsantrages ist in der entsprechenden Landtagsdrucksache 14/5208 ausgeführt:
35" . . .
36zu Ziffer 3 a und 3 b:
37Die Änderungen sind erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt. Personalrechtlicher Einzelmaßnahmen bedarf es daher nicht mehr.
38. . ."
39Auch die Formulierung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter geht auf den Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zurück. Die darauf bezogene Begründung lautet:
40" . . .
41zu Ziffer 3 f:
42§ 10 Abs. 5 enthält Rahmenregelungen für das Verfahren und die Kriterien der Personalauswahl. Aus dem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor der Übertragung der jeweiligen Aufgabe erstellten Zuordnungsplan geht hervor, welche Tarifbeschäftigten zu welchen neuen Aufgabenträgern und in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement übergeleitet werden. Die neuen Aufgabenträger erhalten weitgehende Mitwirkungsmöglichkeiten.
43Die gesetzliche Festlegung dient der Bestimmtheit der gesetzlichen Maßnahme der Personalüberleitung. Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).
44zu Ziffer 3 g:
45Die Einzelheiten der Personalgestellung werden in Personalgestellungsverträgen geregelt, die das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit den kommunalen Körperschaften abschließt. So können beispielsweise die arbeits- und tarifrechtlichen Entscheidungen - mit Ausnahme der den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses betreffenden Entscheidungen - auf die neuen Aufgabenträger übertragen werden (s. Protokollerklärung zu § 4 Abs. 3 TV-L). Die Änderung ist erforderlich, um keinen Zweifel aufkommen zu lassen, dass es sich um eine gesetzliche Personalüberleitung handelt (s. Begründung zu Ziffer 3 a und b).
46. . ."
47Auf die in Kopie zur Akte gereichten Kopien aus der Landtagsdrucksache 14/5208 wird ergänzend verwiesen (Seite 31 - 37 der Landtagsdrucksache = Bl. 181 - 187 GA).
48Begleitend zum Gesetzgebungsverfahren wurde im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) der Zuordnungsplan erarbeitet. Die endgültige Fassung war am 14.11.2007 erstellt.
49Für die Berücksichtigung sozialer Kriterien bei der Zuordnung der Beamten und Tarifbeschäftigten zu den verschiedenen zukünftigen Einsatzorten wurde ein Punkteschema erstellt und zugrunde gelegt (Kopie Bl. 193 GA):
50"Personalzuordnung: Punkteverteilung
51Lebensalter: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
52Beschäftigungszeit: pro Jahr (Stichtag: 1.8.07) 0,2 Punkte
53Familienstand: verh./zusammenlebend 2 Punkte
54Kinder, pro Kind bis zum 18. Lebensjahr: 5 Punkte
55Alleinerziehend: 5 Punkte
56Pflege von Angehörigen: insg. 2 Punkte
57Teilzeit: Reduzierung um 20 % und mehr 5 Punkte
58+ Reduzierung um 50 % und mehr 5 Punkte
59Schwerbehinderung: 5 Punkte
60+ je 10 Grad 1 Punkt
61Entfernungskilometer: je km zum nächst mögl. Einsatzort 0,1 Punkte
62Die Beschäftigten mit der höchsten Punktzahl werden dem nächst möglichen Einsatzort zugeordnet.
63Ergeben sich nach den Ergebnissen der Interessenabfrage bei der Gesamtwürdigung aller Kriterien besondere Fälle, kann von der nach dem Punktesystem vorgenommen Zuordnung abgewichen werden."
64Bei der Zuordnung wurde wie folgt verfahren: Zunächst wurden die Beschäftigten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des ehemaligen Versorgungsamtes dem jeweiligen Aufgabenbereich zugeordnet (Schwerbehindertenrecht, Soziales Entschädigungsrecht, Bundeselterngeld/Elternzeitgesetz usw.). Die Zuordnung zu den im Gesetz für den jeweiligen Aufgabenbereich genannten künftigen Aufgabenträgern erfolgte nach dem Grundsatz "Das Personal folgt der Aufgabe". Anschließend fand eine Zuordnung innerhalb der jeweiligen Dienstgruppen statt: Höherer Dienst - Gehobener Dienst - Mittlerer Dienst - Assistenzdienst. Die örtliche Zuordnung wurde jeweils innerhalb dieser Gruppen anhand der individuell berechneten Sozialpunkte nach dem Punkteschema vorgenommen. Abschließend erfuhr das Zuordnungsergebnis in Einzelfällen noch eine Korrektur durch die Einstufung von Beschäftigten als persönlicher Härtefall oder als Entfernungshärtefall:
65- persönlicher Härtefall beispielsweise:
66Beschäftigte, die aufgrund Orientierungsstörungen nicht in der Lage sind, einen anderen als den bisherigen Wohn- und Arbeitsplatz aufzusuchen/ Beschäftigter, der zwei Monate vor dem Aufgabenübergang zum alleinerziehenden Vater mit drei unter zehn Jahre alten Kindern wurde im Fall einer ansonsten anstehenden Zuordnung von Aachen nach Köln / an Krebs erkrankter Beschäftigter, der sich noch um seinen Sohn (ebenfalls an Krebs erkrankt) und seine Tochter (Borderline-erkrankt) kümmert,
67- Entfernungshärtefälle wie folgt:
68bei Vollzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzdienstbereich bei mehr als 20 Sozialpunkten und einer Entfernung von mehr als 85 km / bei Teilzeitbeschäftigten im Mittleren Dienst und im Assistenzbereich und hier auch im Gehobenen Dienst die entsprechenden Kriterien mit der Besonderheit, dass mehr als 50 - 85 Entfernungskilometer erreicht werden müssen - je nach Stellenanteil: 0,4 Stellenanteil: mehr als 50 km / 0,55 Stellenanteil: mehr als 55 km / 0,6 Stellenanteil: mehr als 60 km / 0,9 Stellenanteil: mehr als 85 km.
69Wegen weiterer Einzelheiten zu den Härtefällen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des beklagten Landes und die eingereichten Anlagen Bezug genommen (Bl. 521 ff GA, Anlagen BB 6, BB 7, BB 8 = Bl.541 - 545)
70Der Kläger gab am 07.07.2007 bei der von dem beklagten Land mit einem Formular durchgeführten "Interessenabfrage" an, er müsse seine in Bielefeld allein in ihrem Haushalt lebende 85jährige Mutter mitversorgen - mehrmalige Arztfahrten wöchentlich, einkaufen, Hilfen bei der Hausarbeit - , er wolle wegen täglicher Pendelzeiten von 4 ½ Stunden und der Mehrkosten nicht nach Münster zugeordnet werden, sondern in Paderborn, Gütersloh, Bielefeld usw. eingesetzt werden (weitere Einzelheiten Kopie der Interessenabfrage: Bl. 188, 189 GA).
71Nach dem Punkteschema ergibt sich für den Kläger - ohne Entfernungskilometer - die Punktzahl von 22,32 (Berechnung: Bl.518, 519 GA).
72Am 14.09.2007 wurde ein im Ministerium erstellter Zuordnungsplan den zukünftigen Aufgabenträgern zur Stellungnahme bis zum 25.09.2007 übermittelt. Am 14.11.2007 wurde der endgültige Zuordnungsplan an die betroffenen Versorgungsämter versandt. Der mit Datum vom 14.11.2007 endgültige Zuordnungsplan ordnet den Kläger dem Landschaftsverband in Münster zu. Nach dem Verteilerschlüssel für den Aufgabenbereich SER (= Soziales Entschädigungsrecht einschließlich der Kriegsopferversorgung) mussten dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster 207,5 Stellen zugeordnet werden (Kopie Verteilerschlüssel Anlage B 4, Bl. 191 GA und BB 4 Bl. 539 GA). Tatsächlich zugeordnet wurden indes nur 191,27 Vollzeitstellen (email 01.04.2008 von Herrn G3 / MAGS, Bl. 540 GA = Anlage BB 5). Der Kläger wurde mit Schreiben vom 15.11.2007 über seine Z1 zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe informiert (Bl. 9 GA).
73Die zugeordneten Tarifbeschäftigten haben Anspruch auf Auslagenersatz gemäß der Trennungsentschädigungsverordnung des beklagten Landes.
74Das Zuordnungsverfahren wurde (zunächst) ohne Beteiligung von Personalräten durchgeführt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor verschiedenen Verwaltungsgerichten ist die Mitbestimmungspflichtigkeit des Zuordnungsplanes unterschiedlich beurteilt worden. Durch Beschlüsse des VG Düsseldorf im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes vom 16.11.2007 und vom 13.12.2007 war vorläufig festgestellt worden, dass der Zuordnungsplan für die Versorgungsämter als Sozialplan in Folge einer Rationalisierungsmaßnahme der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterliege (VG Düsseldorf 34 L 1750/07. PVL). Gegen den Beschluss ist von dem Land Rechtsmittel zu dem OVG NRW eingelegt worden. Zugleich ist vom MAGS das Mitbestimmungsverfahren eingeleitet worden und der Zuordnungsplan am 13.12.2007 von dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales als vorläufige Regelung im Sinne des §§ 66 Abs. 8 LPVG NW bis zur endgültigen Entscheidung im laufenden Mitbestimmungsverfahren bis zum 31.05.2008 in Kraft gesetzt worden. Das Einigungsstellenverfahren zum Zuordnungsplan gemäß § 72 Abs.2 Nr. 5 LPVG NW bei dem Hauptpersonalrat beim MAGS ist unstreitig inzwischen durchgeführt. Gerichtsbekannt ist es in der Sitzung der Einigungsstelle vom 18.04.2008 mit einem einstimmig angenommenen Beschluss abgeschlossen worden, die erfolgten Zuordnungen sind dabei nicht abgeändert worden.
75Der Kläger hat vorgetragen, ein Einsatz in Münster sei ihm unzumutbar. Mit der Bahn sei er pro Arbeitstag fünf Stunden und mit dem Auto vier Stunden unterwegs. Auch entstünden ihm erhebliche Mehrkosten. Nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrages gelte der TV-L für ihn nicht. Die Zuordnung entspreche nicht billigem Ermessen. Frau W5 und Frau B2 seien nicht zum Landschaftsverband beordert worden, obwohl sie weniger schutzbedürftig seien. Zu beanstanden sei, dass das Punkteschema zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern differenziere. Entfernungshärtefälle könnten nicht nach KM sondern müssten nach Zeit ermittelt werden. Er sei auch als Härtefall zu erfassen. Dem Landschaftsverband seien mehr Mitarbeiter des Versorgungsamtes Bielefeld zugeordnet worden, als nach der dortigen Personalbedarfsberechnung erforderlich seien. Die Maßnahme sei wegen Missachtung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG rechtsunwirksam.
76Der Kläger hat beantragt,
77Das beklagte Land hat beantragt,
79die Klage abzuweisen.
80Das beklagte Land hat vorgetragen, der Personalübergang des Klägers habe sich kraft Gesetzes vollzogen. Die Personalgestellung verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Als Angestellter des Landes habe der Kläger mit einer Versetzung bei Auflösung seiner Dienststelle rechnen müssen. Der TV-L sei anzuwenden. Die Zuordnung sei nicht unbillig und folge der gesetzlichen Vorgabe, dass das Personal der Aufgabe folge. Da der Kläger im Bereich SER gearbeitet habe, sei nur eine Zuordnung zum Landschaftsverband in Frage gekommen. Mitbestimmungsrechte seien nicht verletzt. Die Überleitung sei durch Gesetz erfolgt.
81Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08.04.2008 insgesamt als unbegründet abgewiesen. Beide Klageanträge seien zulässig. Die personelle Maßnahme sei nicht rechtswidrig. Sie entspreche den §§ 10 Abs.5, 12 Abs.2, Abs.4 EingliederungsG Versorgungsämter. Der Kläger habe im Wege des Direktionsrechts dem Landschaftsverband zugeordnet werden können. Der Arbeitsvertrag sei dadurch nicht verletzt worden. Nach § 4 Abs.3 TV-L sei auch eine Personalgestellung möglich. Billiges Ermessen sei gewahrt. Frau B2 sei nicht im Bereich SER eingesetzt. Frau W5 sei als Teilzeitbeschäftigte zu Recht als Entfernungshärtefall angesehen worden. Das beklagte Land sei schließlich nicht verpflichtet, dem Bedarfsplan des Landschaftsverbandes zu entsprechen. Die Maßnahme sei nicht wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten unwirksam.
82Das am 08.04.2008 verkündete Urteil ist dem Kläger am 16.04.2008 zugestellt worden. Der Kläger hat am 15.05.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 16.07.2008 am 16.07.2008 begründet.
83Der Kläger wendet ein, das Arbeitsgericht hätte nicht offenlassen dürfen, ob er kraft Gesetzes dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe zur Arbeitsleistung im Wege der Personalgestellung zugewiesen sei. Es fehle hier an der erforderlichen direktionsrechtlichen Maßnahme. Es fehle an einem entsprechenden Regelungswillen des Arbeitgebers. Der Gesetzgeber könne nicht die Zuordnung einerseits der Verwaltung überlassen und andererseits deren Entscheidung durch Einbeziehung des Zuordnungsplanes in das Gesetz in den Rang eines formellen Gesetzes erheben. Er habe lediglich die schlichte Mitteilung vom 15.11.2007 erhalten (Bl. 9 GA). Unabhängig davon wäre die Zuordnung auch als direktionsrechtliche Maßnahme unwirksam. Sein Arbeitsvertrag verweise nicht auf den BAT ersetzende Tarifverträge. § 4 Abs.3 TV-L könne in seinem Arbeitsverhältnis nicht angewandt werden. Die Personalgestellung entspreche nicht billigem Ermessen. Sein volljähriger Sohn hätte bei der Punktvergabe berücksichtigt werden müssen. Er gewähre seinem Sohn Unterhalt in Form von Kost und Logie im elterlichen Haushalt. Unbillig sei, dass er nicht als Härtefall berücksichtigt worden sei. Wenn auch die Entfernung nach Münster in seinem Fall laut Routenplaner "nur" 78 km betrage, so sei doch der laut Routenplaner "schnellste" Weg 124 km lang. Er leide an innerer Unruhe und Schlafstörung und sei deshalb vom 17.06.2008 bis zum 11.07.2008 arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Nach der Bedarfsberechnung des Landschaftsverbandes seien drei der insgesamt zehn für den Bereich orthopädische Versorgung gestellten Mitarbeiter des gehobenen Dienstes schlicht überflüssig. Die Zuordnung sei mitbestimmungswidrig erfolgt und deshalb unwirksam. Zwar sei das Mitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs.2 Nr. 5 LPVG NW inzwischen abgeschlossen. Verletzt sei aber das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW, die Mitbestimmung bei der Einstellung.
84Der Kläger beantragt,
85das Urteil des ArbG Bielefeld vom 08.04.2008, Az. 5 Ca 3520/07 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.
86Das beklagte Land beantragt,
87die Berufung zurückzuweisen.
88Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine gesetzliche Zuordnung nicht wirksam erfolgt sei, könne der Kläger nicht ernsthaft behaupten, das Land als Arbeitgeber habe nicht eindeutig erklärt, wo er nach dem Jahresende Dienst zu leisten habe. Zu jeder Zeit habe das Land klar gemacht, dass es sich verbindlich an der dem Kläger durch das Versorgungsamt bekannt gegebenen Zuordnung habe festhalten lassen wollen. Die gesetzliche Verweisung auf den Zuordnungsplan sei rechtsstaatlich und gesetzgebungstechnisch zulässig. Die gesetzliche Bezugnahme auf den Zuordnungsplan sei eine zulässige Verweisung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen genüge. Aber selbst wenn man der Argumentation des Klägers folgen wolle, müsse man sich fragen, ob der vom Kläger für erforderlich gehaltene Einzelakt nicht bereits vorliege. Die für nötig erachtete Weisung sei durch die Bekanntgabe des Zuordnungsplans geschehen. Darin liege konkludent die vom Kläger für erforderlich gehaltene rechtliche Erklärung. Die Zuordnung verstoße nicht gegen den Arbeitsvertrag. Der TV-L sei anwendbar. Der TV-L lasse die Personalgestellung ausdrücklich zu. Ein Verstoß gegen das Direktionsrecht liege nicht vor. Der Kläger behalte seinen Arbeitgeber. Nach wie vor sei er Tarifbeschäftigter des beklagten Landes. Die Zuordnung sei angemessen. Die soziale Situation des Klägers sei entsprechend dem Punkteschema angemessen berücksichtigt. Der volljährige Sohn des Klägers habe anders als minderjährige Kinder keinen Anspruch auf persönliche Sorge des Elternteils. Nach Anlage 2 des Gesetzes seien 207,5 Beschäftigte des Bereiches SER beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe benötigt worden, nur 191,27 Stellenanteile seien indes zugeordnet worden. Die Zuordnung des Klägers sei erforderlich gewesen, um einen Personalunterhang zu verhindern. Für die Beschäftigten des Bereiches SER sei ausweislich des Gesetzes allein der Landschaftsverband als Zuordnungsziel in Betracht gekommen. Da dieser keine Standorte in den vom Kläger bevorzugten Kreisstädten oder kreisfreien Städten unterhalte, sei eine Zuordnung zu diesen Städten durch das Gesetz ausgeschlossen. Eine Zuweisung zum anderen Landschaftsverband Rheinland in Köln wäre weniger sozialverträglich als die streitgegenständliche Zuordnung zum Landschaftsverband nach Münster gewesen. Zu Recht sei der Kläger nicht als Härtefall berücksichtigt worden. Er erfülle die Voraussetzungen nicht. Eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung sei nicht erforderlich gewesen. Es handele sich nicht um eine Einstellung i.S.v. § 72 Abs.1 Nr.1 LPVG NW sondern um eine Personalgestellung. Hierfür sei bei Verabschiedung des neuen Personalvertretungsrechtes NW ein Mitbestimmungsrecht nicht vorgesehen worden. Da es sich bei der Gestellung nach Zuordnungsplan um eine gesetzgeberische Maßnahme handele, handele es sich nicht um eine der Mitbestimmung unterfallende personelle Einzelmaßnahme. Den Personalräten sei bereits deshalb eine Mitbestimmung verwehrt. Die im Wege der Personalgestellung zur Verfügung gestellten Mitarbeiter würden zudem nicht eingegliedert im Sinne einer Einstellung. Sie würden nicht zusammen mit den übrigen (eigenen) Beschäftigten der aufnehmenden Körperschaft eingesetzt. Es bleibe weiterhin bei einer eigenen getrennten Struktur. Interessen der eigenen Beschäftigten der aufnehmenden Dienststellen würden durch die Zuordnung nicht berührt. Schließlich habe der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle eine Mitbestimmung weder eingefordert noch in einer sonstigen Weise irgendwie geltend gemacht. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Klägers bestehe deshalb nicht. Zudem widerspräche die Bejahung eines Leistungsverweigerungsrechtes dem eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers.
89Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien und wegen weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der dazu vorgelegten Anlagen ergänzend Bezug genommen.
90ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
91Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster erweist sich als rechtmäßig. Dem Land ist es deshalb nicht zu untersagen, den Kläger nach der gesetzlich verfügten Auflösung des Versorgungsamtes Bielefeld entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des EingliederungsG Versorgungsämter im Wege der Personalgestellung dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster zur Verfügung zu stellen. Das beklagte Land schuldet dem Kläger auch keinen Schadensersatz wegen der Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster ab dem 01.01.2008.
92A.
93Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
94B.
95Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die beiden zulässigen Klageanträge auf Untersagung der Zuordnung und auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht als unbegründet abgewiesen. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband in Münster entspricht den Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter (I). Der Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster stehen die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien nicht entgegen (II). Die Zuordnung ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG unbeachtlich (III).
96I. Die streitgegenständliche Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband in Münster hat ihre Grundlage im EingliederungsG Versorgungsämter und genügt den Anforderungen dieses Gesetzes. Gemäß § 1 Abs.3 EingliederungsG Versorgungsämter ist die eigen-ständige Versorgungsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und explizit auch das Versorgungsamt Bielefeld als bisherige Dienststelle des Klägers mit Ablauf des 31.12.2007 aufgelöst worden. Der Kläger war im nunmehr aufgelösten Versorgungsamt Bielefeld im Aufgabenbereich des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich Kriegsopferversorgung (SER) eingesetzt. Die Tarifbeschäftigten des Aufgabenbereiches SER des bisherigen Versorgungsamtes Bielefeld sind nach § 1 Abs.1, Abs.2, § 4 Abs.1, § 10 Abs.1, Abs.5 - 7, § 12 Abs.2, Abs. 4 EingliederungsG Versorgungsämter mit Wirkung vom 01.01.2008 in das MAGS übergeleitet worden und von dort dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster als der in § 12 Abs.2, Abs.4 EingliederungsG Versorgungsämter genannten kommunalen Körperschaft kraft Gesetzes im Wege der Personalgestellung zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Die Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband in Münster genügt den Anforderungen an die Erstellung des Zuordnungsplanes gemäß § 10 Abs.5 EingliederungsG Versorgungsämter. Neben den dienstlichen Belangen zur Sicherstellung einer funktionsfähigen Versorgungsverwaltung ab dem 01.01.2008 sind auch soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt. Das Punkteschema genügt Billigkeits- und Gerechtigkeitsanforderungen für die Berücksichtigung der sozialen Belange der zuzuordnenden Tarifbeschäftigten, wie die Kammer dies bereits in einem anderen Fall zum EingliederungsG Versorgungsämter aus dem Bereich Schwerbehindertenrecht begründet hat (LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. -). Das Zuordnungsziel Landschaftsverband Westfalen-Lippe ergibt sich für den Kläger ohne örtliche Alternative aus § 12 Abs.2, Abs.4 EingliederungsG Versorgungsämter, weil für den Aufgabenkreis SER - anders als etwa bei dem Bereich Schwerbehindertenrecht - der Landschaftsverband Westfalen Lippe der einzige für die Beschäftigten des SER im Landesteil Westfalen vorgesehene zukünftige Aufgabenträger ist. Nicht zu beanstanden ist, dass die Zuordnung des Klägers innerhalb des bislang vom ihm wahrgenommenen Aufgabenbereiches SER geschehen ist und dem Interesse des Klägers, bei einem näher gelegenen Kreis oder einer näher gelegenen kreisfreien Stadt eingesetzt zu werden, nicht entsprochen worden ist. Aufgaben des SER werden dort nicht bearbeitet. Der Verbleib des Klägers im Aufgabenbereich SER ist durch dienstliche Belange gerechtfertigt und durch § 4 Abs.1, 12 Abs.2, Abs.4 EingliederungsG Versorgungsämter verbindlich festgelegt. Mit dem im Gesetz damit niedergelegten Prinzip "Das Personal folgt der Aufgabe" wird das Interesse an einer möglichst reibungslosen Fortführung der Verwaltungsarbeiten bei den neuen Aufgabenträgern verfolgt. Es werden legitime dienstliche Belange i. S. d. § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter realisiert. Die Zuordnung erweist sich auch nicht im Hinblick auf die anderweitigen Zuordnungen der beiden Beschäftigten B2 und W5 als unwirksam. Zutreffend hat das Arbeitsgericht hierzu ausgeführt, dass Frau B2 nicht im Bereich SER eingesetzt war und Frau W5 als Teilzeitbeschäftigte zu Recht entsprechend den vom Land praktizierten Vorgaben als Entfernungshärtefall qualifiziert worden ist. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht mit erheblichem Vorbringen entgegengetreten. Da der Kläger Vollzeitbeschäftigter ist, war er trotz der erreichten 22,32 (fixen) Sozialpunkte wegen Unterschreitens der maßgeblichen Kilometergrenze für Vollzeitkräfte nicht als Entfernungshärtefall zu behandeln. In beiden angeführten Fällen liegen Umstände vor, die im Fall des Klägers nicht gegeben sind. Außergewöhnliche soziale Umstände aus dem Bereich des Klägers, die nicht zureichend durch das Punkteschema abgebildet werden und eine Qualifizierung als sog. persönlicher Härtefall geboten erscheinen lassen könnten, sind von ihm nicht substantiiert geltend gemacht und für die Kammer nicht ersichtlich. Zwar gibt der Kläger an, er sei vom 17.06.2008 bis zum 11.07.2008 wegen innerer Unruhe und Schlafstörungen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass der Kläger außerhalb dieses Zeitraumes gesundheitlich in der Lage war, die Arbeit an seinem neu zugewiesenen Arbeitsplatz in Münster zu verrichten. Weitere Einzelheiten zum Krankheitsbild, zu einzelnen verursachenden Faktoren und deren medizinischer Wirkungsweise bietet der klägerische Sachvortrag nicht.
97Zusammengefasst ergibt sich: Da der Kläger bei dem Versorgungsamt im Bereich SER als Vollzeitkraft eingesetzt war, ist die im Zuordnungsplan verlautbarte und dem Kläger unter dem 15.11.2007 bekanntgegebene Zuordnung zum Landschaftsverband in Münster konform zu den gesetzlichen Vorgaben des EingliederungsG Versorgungsämter. Eine Qualifizierung als persönlicher Härtefall oder als Entfernungshärtefall kann der Kläger nicht beanspruchen.
98II. Die Zuordnung zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster greift nicht unzulässig in vertraglich abgesicherte Rechtspositionen des Klägers ein. Die Zuordnung des Verfügungsklägers an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster hält sich im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.
991. Anders als bei den Beamten tritt bei den Tarifbeschäftigten der bisherigen Versorgungsverwaltung kein Wechsel in den Personen des bisherigen Rechtsverhältnisses ein. Bei den Beamten soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers durch Gesetz und Zuordnungsplan rechtswirksam ein Dienstherrnwechsel herbeigeführt worden sein, Landesbeamte sollen entsprechend den Vorgaben des Zuordnungsplans zu Kommunalbeamten geworden sein. Bei den Tarifbeschäftigten hingegen wird die Arbeitgeberstellung des beklagten Landes durch Gesetz und Zuordnungsplan nicht berührt. Die Tarifbeschäftigten waren und bleiben Arbeitnehmer des beklagten Landes. Das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin zwischen den Rechtsubjektiven, die seinerzeit den Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
1002. Der Wirksamkeit der Zuordnung des Klägers zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster steht nicht das Argument des Klägers entgegen, es fehle an der erforderlichen direktionsrechtlichen Maßnahme. Die von dem Kläger vermisste "weitergehende Anordnung des Dienststellenleiters" "mit Regelungswillen" ist zumindest nachfolgend an den Kläger ergangen, als er nach Beginn des Jahres 2008 seine Arbeit am neuen Dienstort aufnahm und die ihm dort zugewiesenen Arbeiten in den ihm dort zugewiesenen Räumlichkeiten weisungsgemäß bearbeitet hat. So hat auch das beklagte Land die streitgegenständliche Zuordnung während des Rechtsstreites und in Anbetracht der von geltend gemachten Unwirksamkeit einer Zuordnung kraft Gesetzes nach den Regeln des Direktionsrechts gerechtfertigt. Auf den zusätzlichen Gesichtspunkt, dass für die Tarifbeschäftigten des Bereiches SER das konkrete Zuordnungsziel anders als etwa für den Bereich Schwerbehindertenrecht bereits ohnehin im Gesetzeswortlaut mit hinreichender Bestimmtheit ausgewiesen ist und deshalb eine weitere direktionsrechtliche Maßnahme zum Zwecke der örtlichen Zuordnung bereits aus diesem Grunde entbehrlich erscheint, kommt es angesichts dessen im hiesigen Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.
1013. Der von dem Kläger 1977 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält keine Festlegung auf das Versorgungsamt Bielefeld als einzig zulässigen Arbeitsort.
102Wie im öffentlichen Dienst üblich beschränkt sich der abgeschlossene Arbeitsvertrag darauf, eine Angestelltentätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe sowie die Geltung der einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes vorzusehen und den ersten Einsatzort zu benennen. Eine verbindliche Festlegung auf einen bestimmten Einsatzort kann bei dieser Vertragsfassung nicht daraus hergeleitet werden, dass das beklagte Land bei Abschluss des Arbeitsvertrages durch das Versorgungsamt Bielefeld vertreten worden ist und § 1 Arbeitsvertrag eine "Einstellung beim Versorgungsamt Bielefeld" ausweist. Dem steht die im Vertrag geregelte Bezugnahme auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes entgegen. Dort ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Angestellte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann und zwar auch an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes (damals: § 8 BAT, jetzt: § 4 TV-L). Ein der Widerspruchsfreiheit verpflichtetes Vertragsverständnis führt deshalb zu der Auslegung, dass der Angestellte seine Tätigkeit im Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns bei der ursprünglich in Aussicht genommenen Dienststelle aufnimmt und fortan dem tarifvertraglich bestimmten Weisungsrecht unterliegt. Der Arbeitnehmer, der in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, kann nicht annehmen, dass sich der öffentliche Arbeitgeber mit der bloßen Nennung der Dienststelle bei Gelegenheit des Abschlusses des Arbeitsvertrages seines weitreichenden tariflichen Direktionsrechts begibt und sich vertraglich dauerhaft festlegen will, den Angestellten nur bei der ersten Einsatzstelle zu beschäftigen. Wegen der Bezugnahme auf den Tarifvertrag hat der Angestellte regelmäßig davon auszugehen, dass er dem tarifvertraglichen Direktionsrecht unterstehen soll und jede ihm innerhalb der räumlichen Reichweite des tarifvertraglichen Direktionsrechts zugewiesene Tätigkeit der vereinbarten Vergütungsgruppe zu verrichten hat (BAG 21.01.2004 NZA 2005, 61 - 63; BAG 26.06.2002 6 AZR 50/00; BAG 29.10.1997 AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51; ErfK-Preis, 9.Aufl. 2009, § 106 GewO Rn. 16 aE).
103Maßgeblicher Tarifvertrag für die Angestellten des beklagten Landes ist seit dem 01.11.2006 der an die Stelle des BAT getretene TV-L. Nach § 4 Abs. 1 TV-L können Beschäftigte des öffentlichen Dienstes des Landes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden, nach vorheriger Anhörung auch an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes. Im Rahmen dieser tarifvertraglichen Vorgaben hält sich die hier umstrittene Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
104Entgegen der Auffassung des Klägers steht diesem Ergebnis nicht entgegen, dass im Arbeitsvertrag des Klägers anders als in vielen anderen Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes (aus späteren Jahren) lediglich auf den BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung verwiesen ist - und nicht zugleich auf den BAT ersetzende Tarifverträge. Von der wohl überwiegenden Auffassung wird eine wirksame Bezugnahme auf den TV-L auch bei Vertragsformulierungen der hier vorliegenden Art bejaht (Kuner, Der neue TVöD - Allgemeiner Teil und TVÜ -, 2006, 2. Teil TVÜ Rz. 37 ff; Fieberg, TVöD - ohne Tarifwechselklausel ade - oder doch nicht? , NZA 2005, 1226 ff; Werthebach, Tarifreform im öffentlichen Dienst - zur Entbehrlichkeit einer Tarifwechselklausel, NZA 2005, 1224 ff; Möller/Welkoborsky, Bezugnahmeklauseln unter Berücksichtigung des Wechsels vom BAT zum TVöD, NZA 2006, 1382 ff). Zu berücksichtigen ist, dass der TV-L von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden ist, die zuvor den BAT abgeschlossen hatten, und dass der TV-L nach dem Willen dieser Tarifvertragsparteien als Nachfolgeregelung an die Stelle des BAT treten soll. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergibt sich, dass der arbeitsvertragliche Verweis auf die tarifvertraglichen Regeln auch die Bestimmungen des TV-L in das Arbeitsverhältnis der Parteien einbezieht (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 - 3 Sa 94/08 - n.rkr. [Az. BAG: 4 AZR 501/08] )
105Zusammengefasst ergibt sich: Der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1977 begründet keinen Anspruch des Klägers, nur in Bielefeld als dem Sitz der seinerzeitigen Einsatzdienststelle beschäftigt zu werden. Nach dem Arbeitsvertrag und der dortigen Verweisung auf die einschlägigen Tarifverträge des öffentlichen Dienstes unterstand der Kläger bei seinem Einsatz für das beklagte Land bis zum Inkrafttreten des TV-L dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht nach § 8 Abs. 2 BAT und seit Inkrafttreten des TV-L dem Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß § 4 TV-L. Davon abweichende Absprachen zu einer Beschränkung des Direktionsrechts auf Arbeitseinsätze in Bielefeld sind von den Parteien nicht getroffen worden.
1064. Die Zuordnung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Kläger nicht nur an einen anderen Ort sondern darüber hinaus zum Landschaftsverband und damit zu einer anderen Körperschaft zur künftigen Arbeitsleitung zugeordnet worden ist und so nicht länger innerhalb der Arbeitsorganisation seines Arbeitgebers, des Landes Nordrhein-Westfalen, tätig sein soll. Anders als der BAT sieht der auch im Fall des Klägers maßgebliche (s.o.) TV-L in § 4 Abs. 3 TV-L ausdrücklich die Möglichkeit der sogenannten Personalgestellung vor. Werden Aufgaben der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zu einem Dritten verlagert, so ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen. In der Protokollerklärung zu dieser Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L ist bestimmt, dass Personalgestellung die - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten ist, deren Modalitäten zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich zu regeln sind. Die Voraussetzungen einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L sind gegeben. Durch das EingliederungsG Versorgungsämter wird der Aufgabenkreis, in dem der Kläger eingesetzt war, vom Land zu einem bzw. mehreren Dritten verlagert, nämlich zu den beiden Landschaftsverbänden Westfalen-Lippe und Rheinland. Dabei spielt es keine entscheidungserhebliche Rolle, dass der Aufgabenbereich SER zuvor nicht im Ministerium selbst sondern in den nachgeordneten Versorgungämtern als Unteren Staatlichen Verwaltungsbehörden bearbeitet worden ist. Die Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster hält sich innerhalb der durch § 4 TV-L eröffneten Einsatzmöglichkeiten.
107III. Die streitgegenständliche Zuordnung zum Landschaftsverband in Münster ist nicht wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach dem LPVG NW rechtswidrig (Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 09. Oktober 2007).
1081. Die Zuordnung ist nicht unbeachtlich wegen der Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 72 Abs.1 LPVG NW. Dies folgt aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen.
109Zunächst teilt die Kammer die auch von verschiedenen Verwaltungsgerichten vertretene Auffassung, dass die hier zu prüfende Maßnahme der Personalgestellung gemäß § 4 Abs. 3 TV-L nach dem neuen LPVG NW nicht mitbestimmungspflichtig ist (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Während § 72 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 LPVG NW die Einstellung, die Versetzung zu einer anderen Dienststelle, die Umsetzung innerhalb der Dienststelle mit einem Wechsel des Dienstortes und die Zuweisung von Arbeitnehmern gemäß tarifrechtlicher Vorschriften für eine Dauer von mehr als drei Monaten für mitbestimmungspflichtig erklären, fehlt eine solche Regelung für die Personalgestellung im Zusammenhang mit einer Aufgabenverlagerung zu einem Dritten nach § 4 Abs. 3 TV-L. Das neue LPVG NW ist erst Ende 2007 und damit deutlich nach Inkraftsetzung des TV-L verabschiedet worden. Die Änderung des Personalvertretungsrechtes erfolgte ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24.04.2007 einerseits angesichts einer bevorstehenden umwälzenden Verwaltungsstrukturreform, für deren Umsetzung ein adäquates Personalvertretungsrecht zur Verfügung stehen sollte. Daneben verfolgt das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsrechts andererseits ausdrücklich auch das Ziel der Anpassung des LPVG NW an das neue Tarifrecht (Landtagsdrucksache 14/4239, Gesetzentwurf der Landesregierung, A, Seite 1, 2). Das neue Personalvertretungsrecht ist an den Begrifflichkeiten des § 4 TV-L orientiert. Aus dem Fehlen der Personalgestellung im Mitbestimmungskatalog des LPVG NW folgt damit, dass ein Mitbestimmungsrecht insoweit nicht besteht - weder bei der abgebenden noch bei der aufnehmenden Dienststelle - . Für das gefundene Ergebnis - kein Mitbestimmungsrecht - spricht auch die weitere Entstehungsgeschichte des neuen Personalvertretungsgesetzes. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 19 LPVG NW in der bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 09. Oktober 2007 geltenden Fassung hatte der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder eine tarifliche Regelung nicht bestand, mitzubestimmen über den Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungs- oder Gestellungsverträgen. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist aufgehoben worden. Der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erwogene Gedanke, in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NW n. F. auch die Personalgestellung aufzunehmen, ist aufgegeben worden (VG Minden 05.12.2007 - 12 L 555/07. PVL; VG Köln 28.11.2007 - 34 L 1580/07. PVL). Angesichts der bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers gegen eine Mitbestimmung bei der Personalgestellung scheidet ein Rückgriff auf den Mitbestimmungstatbestand "Einstellung" aus. Nach dem dokumentierten Willen des Gesetzgebers ist von einer speziellen und abschließenden Regelung im Sinne der Mitbestimmungsfreiheit der Personalgestellung auszugehen (vgl. zur entsprechenden Argumentation bei Abordnung und Einstellung: BVerwG 29.01.2003 AP LPVG Berlin § 86 Nr. 3).
110Der Auffassung von Jordan, bis zu einer Aufnahme des Begriffs Personalgestellung in die Personalvertretungsgesetze seien vergleichbare Mitbestimmungstatbestände analog anzuwenden, kann für den Bereich des neuen Personalvertretungsrechts NW in Anbetracht des Datums seiner Verabschiedung und des soeben geschilderten Gangs des Gesetzgebungsverfahrens nicht gefolgt werden (Jordan, Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVÖD/TV-L, Der Personalrat 2007, S. 378 ff. - generell gegen eine entsprechende Anwendung von Beteiligungsvorschriften zur Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung in den Fällen der Personalgestellung hingegen: Sponer/Steinherr, TV-L Kommentar, 16. AL Juli 2008, § 4 TV-L Rz. 144).
111Eine Unbeachtlichkeit der geschehenen Zuordnung wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes aus § 72 Abs.1 LPVG NW kommt unabhängig davon aber auch deshalb nicht in Betracht, weil nach dem unterbreiteten Sachverhalt keine der in Betracht kommenden Personalvertretungen die Aufhebung der geschehenen Zuordnung verlangt. Nach der Rechtsprechung des BAG zur Mitbestimmung bei Einstellungen nach § 99 BetrVG begründet die fehlende Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung eines Arbeitnehmers für diesen grundsätzlich nur dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Betriebsrat sich auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrecht beruft und die Aufhebung der Einstellung verlangt (BAG 05.04.2001 AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung). An einem solchen Verlangen der Personalvertretung fehlt es hier.
1122. Die Zuordnung ist nicht wegen Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unwirksam. Das Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW besteht bei der Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich von Härtefallen sowie Milderung wirtschaftlicher Nachteile in Folge von Rationalisierungsmaßnahmen.
113Die Kammer teilt die Auffassung, dass der Zuordnungsplan kein Sozialplan ist und damit nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW unterfällt (so auch LAG Hamm Urt. 14.08.2008 - 11 Sa 552/08 - nicht rkr. - unter Bezugnahme auf die ausführliche Begründung der dortigen Vorinstanz ArbG Hamm 29.02.2008 - 2 Ca 2427/07 -). Denn der Zuordnungsplan regelt gerade keinen Nachteilsausgleich für die betroffenen Beschäftigten sondern legt lediglich fest, welcher Arbeitnehmer oder Beamte zukünftig wo eingesetzt wird.
114Unabhängig davon kann ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NW aber auch deshalb nicht (mehr) angenommen werden, weil das gleichwohl vorsorglich eingeleitete Mitbestimmungsverfahren zum Zuordnungsplan inzwischen in der Einigungsstellensitzung am 18.04.2008 durch einstimmigen Beschluss abgeschlossen worden ist. Der Hauptpersonalrat bei dem MAGS hat den Zuordnungen des ministeriellen Plans - und damit auch der Zuordnung des hiesigen Klägers zum Landschaftsverband Westfalen-Lippe - ausdrücklich zugestimmt. Eine zunächst fehlende Zustimmung des Personalrates zu einer Maßnahme des Dienstherrn kann in der geschehenen Weise nachgeholt werden. Ein etwaiger Mitbestimmungsfehler ist damit nachträglich geheilt (Cecior u. a., LPVG NW, § 66 LPVG NW Rn. 25 [April 2008]).
115IV. Da die Zuordnung des Klägers zu dem Landschaftsverband in Münster unter keinem der behandelten Gesichtspunkte rechtlich zu beanstanden ist, kann der Kläger weder die Untersagung der Personalgestellung beanspruchen noch kann eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes wegen rechtswidrig erfolgter Zuordnung festgestellt werden. Beide Klageanträge sind unbegründet. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
116C.
117Der mit seiner Berufung unterlegene Kläger hat gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.