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Landesarbeitsgericht Hamm, 10 Ta 279/08

Datum:
09.06.2008
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ta 279/08
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2008:0609.10TA279.08.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 BV 2/08
Schlagworte:
Gegenstandswert in Beschlussverfahren; Einigungsstellenbesetzung; Streit um Zuständigkeit der Einigungsstelle, um Vorsitz der Einigungsstelle und Zahl der Beisitzer
Normen:
§§ 23 ABs. 3, 33 Abs. 3 RVG; § 98 ArbGG; § 76 BetrVG
 
Tenor:

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 12.03.2008 - 3 BV 2/08 - wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,00 € zu tragen.

 
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