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Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 253/07

Datum:
04.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Sa 253/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0604.9SA253.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 1 Ca 2252/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 3 AZB 26/07 Beschluss teilweise aufgehoben, zurückverwiesen 14.11.07, 9 Sa 253/07 Vergleich 02.05.2008
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalt eigene Angelegenheit
Normen:
§ 121 Abs. 1 ZPO
Leitsätze:

Eine hilfebedürftiger Rechtsanwalt kann für die Verfolgung eines eigenen Rechtsanspruchs nicht sich selbst gem. § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden, wenn es ihm nicht an der

erforderlichen Sachkunde mangelt. Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).

 
Tenor:

Der Antrag des Klägers vom 31.01.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens unter Beiordnung der Klägers als Rechtsanwalt wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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