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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 787/07

Datum:
22.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 787/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:1122.8SA787.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 1321/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 133/08
Schlagworte:
Überstunden / Direktionsrecht / Erweiterung des Direktionsrechts / Vertragsänderung / Anspruch auf Beibehaltung von Überstunden / Betriebsübung
Normen:
BGB §§ 611, 315
Leitsätze:

Übernimmt der Arbeitnehmer auf Wunsch des Arbeitgebers gegen Gewährung von Überstundenvergütung nebst Zuschlägen die zusätzliche Aufgabe, die betrieblichen Räumlichkeiten fünfzehn Minuten vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende zu öffnen und zu schließen, so liegt hierin keine Ausweitung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, sondern allein die vereinbarte Ausweitung des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts mit der Folge, dass es bei Wegfall des Überstundenbedarfs keiner Vertragsänderung durch Änderungskündigung bedarf. Soweit sich aus der langjährigen Handhabung ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Arbeitnehmers ergeben kann, nicht grundlos von der Überstundenleistung ausgeschlossen zu werden, betrifft dies nicht den Wegfall des Bedarfs infolge von Änderungen der Betriebsorganisation.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 16.03.2007 - 1 Ca 1321/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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