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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 51/07

Datum:
24.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
8 Sa 51/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0524.8SA51.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 5 Ca 1741/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 526/07 (verbunden mit 5 AZR 708/07) TU + SU LAG aufgehoben, Berufung verworfen 08.10.2008
Schlagworte:
Annahmeverzug / böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs / Versetzung / Unzumutbarkeit / Fahrzeit
Normen:
BGB § 615 Satz 2; SGB III § 121
Leitsätze:

Kein "böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs" bei unzumutbar langer Pendelzeit.

Kann der Arbeitgeber wegen Schließung einer Niederlassung die dort tätige Arbeitnehmerin am bisherigen vertraglichen Einsatzort nicht mehr beschäftigen und erweist sich die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung wegen bestehender Schwangerschaft der Arbeitnehmerin als unwirksam, so überschreitet die (im Arbeitsvertrag vorbehaltene) Versetzung in eine andere Filiale die Grenze billigen Ermessens, wenn die Arbeitnehmerin auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist und je Strecke eine Fahrtzeit von mehr als zwei Stunden anfällt. Das gilt auch dann, wenn es sich um die einzige geeignete freie Stelle handelt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 28.11.2006 – 5 Ca 1741/06 – teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Arbeitsvergütung für den Zeitraum Mai bis einschließlich September 2006 10.000,00 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus dem Nettobetrag von je 2.000,00 € brutto seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09. und 01.10.2006.

2. Die Beklagte wird verurteilt, auf das Depot der Klägerin bei der H5 I1 GmbH bei der V1- und W1 AG Hamburg, Kontonummer 71, Bankleitzahl

22 31 01 mit der Verwendungszweckbezeichnung 12/91/V3 einen Betrag von 199,40 € zu zahlen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 
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