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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 328/07

Datum:
24.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 328/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0524.8SA328.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bocholt, 4 Ca 1529/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 832/07 Beschwerde verworfen 13.03.08
Schlagworte:
Kündigungsschutz / "nationaler Geltungsbereich" des Kündigungsschutzgesetzes / Beschäftigtenzahl / Gemeinschaftsbetrieb mit ausländischem Unternehmen
Normen:
KSchG §§ 1, 23
Leitsätze:

Die Annahme eines kündigungsschutzrechtlichen Gemeinschaftsbetriebes zwischen einer in Deutschland tätigen Vertriebs-GmbH mit nicht mehr als fünf Beschäftigten und einem im Ausland tätigen Produktionsunternehmen (mit der Folge einer Zusammenrechnung der Beschäftigtenzahl gem. § 23 KSchG und der Gewährung von Kündigungsschutz für die bei der Vertriebs-GmbH beschäftigten Arbeitnehmer) scheidet auch bei gemeinsamer Leitung beider Unternehmen jedenfalls dann aus, wenn die beim Produktionsunternehmen Beschäftigten nicht dem Kündigungsschutzgesetz, sondern der ausländischen Arbeitsrechtsordnung unterstehen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 17.11.2006 - 4 Ca 1529/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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