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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 263/07

Datum:
10.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 263/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0510.8SA263.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 2 Ca 702/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 522/07 Rücknahme 21.08.2008
Schlagworte:
Kündigung / Schwerbehinderung / Gleichstellung
Normen:
KSchG § 1; SGB IX § 85, SGB IX § 90 Abs. 2 a
Leitsätze:

Sonderkündigungsschutz nach Schwerbehindertenrecht bei zeitlich gestaffeltem Gleichstellungs- und Verschlimmerungsantrag

1. Hat der Arbeitnehmer zeitlich weit vor Zugang der Kündigung einen Gleichstellungsantrag gestellt und den Arbeitgeber hierüber binnen eines Monats unterrichtet, bleibt der Gleichstellungsantrag jedoch unbeschieden, weil der Arbeitnehmer aufgrund eines kurz vor Zugang der Kündigung gestellten Verschlimmerungsantrags die Anerkennung als Schwerbehinderter rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erlangt, so kann sich der Arbeitnehmer erfolgreich auf die Unwirksamkeit der ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärten Kündigung berufen, auch wenn er den Arbeitgeber nicht über den zusätzlichen Verschlimmerungsantrag unterrichtet hat.

2. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 12.01.2006 (2 AZR 539/05 - AP Nr. 3 zu § 85 SGB IX) in Erwägung zieht, die bislang mit einem Monat bemessene Regelfrist zur Mitteilung einer bestehenden oder beantragten Schwerbehinderung bei Untätigkeit des Gesetzgebers an die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG anzugleichen, sind gegen eine solche (erneute) Rechtsfortbildung Bedenken zu erheben.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 24.08.2006 - 2 Ca 702/06 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 07.04.2006 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 
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