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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 2311/04

Datum:
06.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 2311/04
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0806.8SA2311.04.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1184/04
Schlagworte:
Kündigung / betriebsbedingte Gründe / Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz / Vorrangige Entlassung von Leiharbeitnehmern / Gleichwertigkeit des freien Arbeitsplatzes / absehbarer Wegfall des freien Arbeitsplatzes
Normen:
KSchG § 1
Leitsätze:

Prognostizierter Wegfall der Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung auf einem freien

Arbeitsplatz

Entfällt die bislang vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit aus betrieblichen Gründen, so braucht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz nicht anzubieten, wenn bereits im Kündigungszeitpunkt feststeht oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist, dass auch dieser Arbeitsplatz bei Ablauf der Kündigungsfrist oder alsbald danach wegfallen wird.

Allein die interne Unternehmerentscheidung zur Anschaffung arbeitsplatzsparender Maschinen sowie die Aufnahme der Planung in einen der Konzernobergesellschaft vorgelegten Investitionsplan genügen für sich genommen nicht als Beleg für den prognostizierten Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, wenn im Kündigungszeitpunkt die geplante Investition weder genehmigt noch Konstruktion und Lieferung der Maschinen in Auftrag gegeben sind.

2. Einsatz von Leiharbeitnehmern als freier Arbeitsplatz

Der nicht nur vertretungsweise von einem Leiharbeitnehmer besetzte Arbeitsplatz steht einem freien Arbeitsplatz gleich (Abgrenzung zu BAG, Urteil vom 01.03.2007 - 2 AZR 605/05 - DB 2007, 1540).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.11.2004 - 3 Ca 1184/04 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 15.04.2004 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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