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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 139/07

Datum:
31.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 139/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0531.8SA139.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 661/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 649/07; Rücknahme 25.02.2009
Leitsätze:

Spricht der Arbeitgeber in Kenntnis der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer auf eine Gleichstellung beruft, ohne Zustimmung des Integrationsamtes eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus und nimmt er den zeitgleich vorsorglich gestellten Antrag beim Integrationsamt auf Zustimmung zur Kündigung zurück, nachdem ihm behördlicherseits die unzutreffende Auskunft erteilt worden ist, eine Gleichstellung liege nicht vor, so kann dem Arbeitnehmer nicht der Einwand der Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes mit der Begründung entgegengehalten werden, er habe den Nachweis der Gleichstellung nicht zeitnah, sondern erst zwei Monate nach dem arbeitsgerichtlichen Gütetermin vorgelegt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 29.11.2006 - 2 Ca 661/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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