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Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 1394/06

Datum:
25.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1394/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0125.8SA1394.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Minden, 2 Ca 1755/05
Schlagworte:
Kündigung / betriebsbedingte Gründe / Umverteilung von Aufgaben / Substantiierung / Zeitanteile / Schätzung / Ausforschung
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; ZPO § 286
Leitsätze:

Zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung ist im Bestreitensfall zur substantiierten Darlegung eines Arbeitskräfteüberhangs der Vortrag des Arbeitgebers nicht genügend, infolge des Wegfalls einer Teilaufgabe entfalle ein bestimmter - aus Durchschnittszahlen ermittelter - Prozentsatz der Arbeitszeit, ohne dass zugleich die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vorgetragen werden. Beruhen die vorgetragenen Prozentangaben weder auf einer tatsächlichen Ermittlung noch auf kalkulatorischen Berechnungen oder branchen-spezifischen Erfahrungswerten, sondern beruft sich der Arbeitgeber zum Zwecke des Beweises allein auf eine entsprechende Einschätzung des Vorgesetzten, ist diesem Beweisantritt nicht nachzugehen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 26.06.2006 - 2 Ca 1755/05 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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