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Landesarbeitsgericht Hamm, 4 Sa 1270/06

Datum:
26.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1270/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0126.4SA1270.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Arnsberg, 1 Ca 42/06
Schlagworte:
Versetzung, Direktionsrecht, erweitertes Direktionsrecht
Normen:
§ 106 GewO, §§ 2, 8 TV Lohn- und Gehaltssicherung Metallindustrie NRW, § 2 KSchG
Leitsätze:

§ 8 des TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer der Eisen-, Metall-,

Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens verleiht dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer einseitig auf einen geringer vergüteten Arbeitsplatz zu versetzen. Eine sogenannte tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts des Arbeitgebers würde sich als objektive Umgehung des § 2 KSchG darstellen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 04.07.2006 - AZ: 1 Ca 42/06 - wird dieses abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.422,86 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 367,50 € seit dem 01.12.2005, aus weiteren 367,50 € seit dem 01.03.2006, aus weiteren 477,18 € seit dem 01.04.2006 und aus weiteren 477,18 € seit dem 01.05.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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