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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 751/06

Datum:
14.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 751/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0314.2TA751.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 3 Ca 544/06
Schlagworte:
Zur Arbeitnehmereigenschaft eines nebenamtlich tätigen Sportmanagers
Normen:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.10.2006 - 3 Ca 544/06 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das zuständige Amtsgericht Hagen verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

 
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