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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Ta 286/06

Datum:
12.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 286/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0112.2TA286.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 9 Ca 49/06
Schlagworte:
Rechtsweg: Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Organvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wenn es um die Kündigung des der Organstellung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geht. Hier: Vereinbarung über die Abwicklung des beendeten Geschäftsführeranstellungsvertrages, dem ursprünglich ein Arbeitsverhältnis vorgeschaltet war.
Normen:
§ 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.03.2006 - 9 Ca 49/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 19.800,00 € festgesetzt.

Mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

 
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