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Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 29.03.2007 - 4 Ca 1652/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
78,57 festgesetzt.
G r ü n d e
2I
3Die Parteien streiten im Rahmen der Zulässigkeit des Rechtsweges darüber, ob der Kläger als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG anzusehen ist.
4Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
5Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen durch Beschluss vom 29.03.2007 für zulässig erklärt, weil es sich bei dem Kläger um einen Einfirmenvertreter i.S.v. § 5 Abs. 3 ArbGG handele. Da der Kläger aufgrund des geschlossenen Vermögensberatervertrages für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der schriftlichen Einwilligung der Beklagten bedurft habe, eine solche Einwilligung aber nicht erteilt worden sei, sei es ihm tatsächlich nicht möglich gewesen, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses, welcher der Beklagten am 10.04.2007 zugestellt worden ist, wird auf seine Gründe Bezug genommen.
6Der dagegen eingelegten
7sofortige Beschwerde,
8die beim Arbeitsgericht am 12.04.2007 eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen.
9Die Beklagte trägt zur Begründung ihres Rechtsmittels vor, der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts könne nicht gefolgt werden. Wenn der Kläger was er allerdings selbst nicht behaupte um Zustimmung zu einer anderen Tätigkeit nachgesucht hätte, wäre sie ihm erteilt worden.
10Die Beklagte beantragt,
11unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 29.03.2007 den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt zu verweisen.
12Der Kläger verteidigt den angegriffenen Beschluss und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14II
15Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten bleibt erfolglos. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG eröffnet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend und mit überzeugender Begründung entschieden. Auf seine Gründe wird Bezug genommen. Die dagegen gerichtete Angriffe der Beschwerde bleiben erfolglos.
16Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eröffnet, weil der Kläger zu den Personen gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG gehört, die als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG gelten. Ein Handelsvertreter gemäß §§ 84, 92 HGB, der nur mit Genehmigung der Versicherung für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Dies ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nunmehr geklärt (BAG vom 15.02.2005 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146 unter II 2 b aa der Gründe; OLG Karlsruhe vom 21.06.2006 15 W 16/06, VersR 2007, 207). Der Kläger war im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein Einfirmenvertreter, denn er bedurfte gemäß I des Vermögensberater-Vertrages für die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch die Gesellschaft. Solange eine solche Einwilligung wie im vorliegenden Fall nicht vorliegt, durfte der Kläger nicht für weitere Unternehmer tätig werden. Die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegen unstreitig vor, denn der Kläger hat in den letzten sechs Monaten weder Provision noch Aufwendungsersatz erhalten.
17III
18Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.
19Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt ein Drittel des Hauptverfahrens.
20Hamm, den 18.07.2007
21Der Vorsitzende der 2. Kammer
22gez. Bertram
23Vorsitzender Richter am
24Landesarbeitsgericht
25/Fou.