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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 991/06

Datum:
24.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 991/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0124.2SA991.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herford, 3 Ca 1629/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 428/07; Vergleich 15.01.2009
Schlagworte:
Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement
Leitsätze:

1. § 84 Abs. 2 SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern für alle Beschäftigten.

2. § 84 Abs. 2 SGB IX hat kündigungsschutzrechtliche Bedeutung. Unterlässt es der Arbeitgeber, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung wegen

langanhaltender Erkrankung des Arbeitnehmers ein an sich gebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen, kann dies die Sozialwidrigkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Folge haben.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 02.05.2006 - 3 Ca 1629/05 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 28.11.2005 zum 31.01.2006 beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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