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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 945/06

Datum:
25.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 945/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0425.2SA945.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 3 Ca 418/05
Normen:
§§ 240 Satz 1, 250 ZPO, 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO
Leitsätze:

Ein Kündigungsschutzverfahren kann vom klagenden Arbeitnehmer gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen werden, wenn der Bestand des

Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus geltend gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzschuldner die Kündigung vor Insolvenzeröffnung ausgesprochen hat (im Anschluss an BAG vom 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, ZIP 2007, 745 = NZI 2007, 300).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.04.2006 - 3 Ca 418/05 - wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 31.01.2005 nicht fristlos aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.09.2005 fortbestanden hat.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.261,04 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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