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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1844/06

Datum:
19.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1844/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0919.2SA1844.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Paderborn, 1 Ca 925/06
Normen:
§§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 128 Abs. 2 InsO, 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB
Leitsätze:

Der Insolvenzverwalter muss die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Eingreifen der Vermutungswirkung gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO, nämlich das Vorliegen einer Betriebsänderung i.S.v. § 111 Satz 3 BetrVG, darlegen und beweisen. Die

Vermutungswirkung tritt nicht ein, wenn ein Interessenausgleich mit Namensliste wegen vollständiger Stilllegung des Betriebes geschlossen worden ist, die betrieblichen Aktivitäten aber tatsächlich zumindest teilweise von einer "Auffanggesellschaft" fortgesetzt worden sind.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.10.2006 - 1 Ca 925/06 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung des Beklagten vom 26. Juni 2006 zum 30. September 2006 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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