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Landesarbeitsgericht Hamm, 2 Sa 1252/06

Datum:
13.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1252/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0613.2SA1252.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hamm, 4 Ca 612/06 L
Schlagworte:
Ein Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der neue Betriebsinhaber den Betrieb tatsächlich identitätswahrend fortführt. Der Abschluss eines Kaufvertrages über die wesentlichen Betriebsmittels reicht nicht aus, wenn der Käufer davon alsbald (hier nach drei Tagen) Abstand nimmt, ohne dass es zu einer Besitzübertragung und tatsächlicher Nutzung der Betriebsmittel gekommen ist (im Anschluss an BAG vom 15.12.2005 - 8 AZR 202/05, AP Nr. 294 zu § 613 a BGB).
Normen:
§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 13.06.2006 - 4 Ca 612/06 L - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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