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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 2003/06

Datum:
03.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 2003/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0403.19SA2003.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 5 Ca 1980/05
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 422/07 Rücknahme 15.01.2008, 5 AZR 744/07 Revision verworfen 03.12.2007
Schlagworte:
Arbeitnehmereigenschaft von Interviewern
Normen:
§ 611 BGB, § 84 Abs. 1 S 2. HGB
Leitsätze:

1. Interviewer in Meinungsforschungsinstituten sind Arbeitnehmer, wenn sie in fachlicher, zeitlich und örtlicher Hinsicht weisungsbebunden sind.

2. Die Unselbständigkeit folgt insbesondere aus der Zurverfügungstellung von Apparat und Team und der Bindung an die Vorgaben des Meinungsforschungsinstituts.

3. Die Möglichkeit sich aus persönlichen Gründen in der Folgewoche nicht in den Dienstplan einzutragen, steht der zeitlichen Weisungsgebundenheit nicht entgegen, wenn eine Eintragung zu bestimmten Bedingungen (z.B. mindestens drei Schichten wöchentlich mit bestimmten Anfangs- und Endzeiten) erwartet wird.

 
Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.12.2006 - 5 Ca 1980/05 - wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 09.06.2005 beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Telefoninterviewerin in dem B3xxxxxxxxx Telefonstudio mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zumindest 18 Stunden zu ansonsten unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 
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