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Landesarbeitsgericht Hamm, 19 Sa 1589/06

Datum:
13.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Sa 1589/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0213.19SA1589.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 5 (4) Ca 1288/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 526/07 Rücknahme 22.05.2007
Schlagworte:
Verhältnis Zwischenzeugnis - Endzeugnis im gekündigten Arbeitsverhältnis
Normen:
§ 109 GewO
Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer hat nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein Wahlrecht, ob er ein Endzeugnis oder ein Zwischenzeugnis verlangt.

2. Hat der Arbeitnehmer auf sein Verlangen ein Endzeugnis erhalten, kann er nicht

zusätzlich noch ein Zwischenzeugnis beanspruchen. Denn das Zwischenzeugnis ist dem Endzeugnis gegenüber subsidiär, so dass es an dem erforderlichen triftigen Grund fehlt.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 19.09.2006 - 5 (4) Ca 1288/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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