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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 923/07

Datum:
28.11.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 923/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:1128.18SA923.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Iserlohn, 1 Ca 2715/06
Schlagworte:
Erlöschen des Jahresurlaubs durch Fristablauf, Übertragung des Urlaubs des Vorjahres bis zum Ende des Folgejahres durch betriebliche Übung, Angabe des Resturlaubsanspruchs in der Lohnabrechnung, Schuldanerkenntnis, Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub wegen Verzugs
Normen:
§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 und 2, 287, 611 Abs. 1, 781 BGB, § 7 Abs. 1 und 3 BUrlG
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 18.04.2007 - 1 Ca 2715/06 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Dem Kläger steht aus dem Urlaubsjahr 2006 noch ein Resturlaubsanspruch von 2 Urlaubstagen zu.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15/17 und der Beklagten zu 2/17 auferlegt.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

 
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