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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 83/07

Datum:
06.06.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 83/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0606.18SA83.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Münster, 3 Ca 1579/06
Schlagworte:
Anspruch auf Herausgabe von Schmiergeld, Schadensersatz, Darlegungs- und Beweislast, Zulässigkeit der Feststellungsklage zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850 f Abs. 2 ZPO.
Normen:
§§ 667, 681 Satz 2, 687 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB, §§ 256 Abs. 1, 850 f Abs. 2 ZPO
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.11.2006 - 3 Ca 1579/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.802,09 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 95 % und dem Beklagten zu 5 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte 77 % und die Kläger als Gesamtschuldner 23 %.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

 
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