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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1994/06

Datum:
02.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1994/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0502.18SA1994.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Detmold, 10 (2) Ca 2542/06
Schlagworte:
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW, berufliche Arbeitnehmerweiterbildung, Sprachkurs
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1 und 3, 7 AWbG NRW
Leitsätze:

Bildungsinhalte einer beruflichen Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW müssen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit voraussichtlich verwendbar sein. Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden. Ein hinreichender Bezug zur beruflichen Tätigkeit erfordert bei dem Besuch eines Sprachkurses eine Kontinuität in der Verwendung der Sprache in der beruflichen Tätigkeit.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine berufliche Arbeitnehmerweiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 AWbG NRW die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber über die beantragte Freistellung des Arbeitnehmers zu entscheiden hat.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.08.2006 - 10 (2) Ca 2542/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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