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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1663/06

Datum:
07.03.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1663/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0307.18SA1663.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 2 Ca 65/06
Schlagworte:
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Kürzung von Sondervergütungen für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Normen:
§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4 a EFZG, §§ 307 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB
Leitsätze:

Haben die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart: "Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt Sonderzuwendungen, so ist der Arbeitgeber berechtigt, eine

prozentuale Kürzung vorzunehmen, sofern der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig krank ist. Für die Kürzung von Sonderzuwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 4 a EFZG)", so ist eine Kürzung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nur zulässig, wenn die Parteien eine Vereinbarung im Sinne des § 4 a Satz 1 EFZG geschlossen haben, die die konkrete Prozentangabe der Kürzung enthält.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.09.2006 - 2 Ca 65/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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