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Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 1411/03

Datum:
05.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Sa 1411/03
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0905.18SA1411.03.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 5 Ca 1157/03
Schlagworte:
Wochenendfahrgeld, Montagestammarbeiter, Fernmontage, Berechnung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle
Normen:
§ 611 Abs. 1 BGB, §§ 4.2, 4.3, 4.4.1, 5.1, 6.2.2, 6.3 BMTV Metall
Leitsätze:

Nach § 5.1 Abs. 1 BMTV Metall ist Montagestelle die Stelle, von der aus der Beginn der

Arbeitszeit berechnet wird. Ist auf einem Werksgelände diese Stelle nicht die konkrete Montagestelle selbst, sondern ein Zeiterfassungsgerät in einer Nebenhalle, so ist diese Stelle auch für die Bestimmung der Entfernung zwischen dem entsendenden Betrieb und der Montagestelle maßgebend.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.07.2003 - 5 Ca 1157/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und Revision werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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