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Landesarbeitsgericht Hamm, 17 Sa 1621/06

Datum:
15.02.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 Sa 1621/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0215.17SA1621.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Herne, 3 Ca 230/06
Schlagworte:
§§ 3.2. DWVA/NW, 4 DWVO/NW sind dahin auszulegen, dass die Dienstwohnungshöchstvergütung einer teilzeitbeschäftigten Schulhausmeisterin nicht nach dem fiktiven Einkommen eines Vollzeitbeschäftigten, sondern nach ihrem Teilzeitentgelt zu bemessen ist.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 17.08.2006 - 3 Ca 230/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 18.04.2006 wird aufgehoben und festgestellt, dass die Dienstwohnungsvergütung nach Ziff. 3.2 DWVA/NW unter Zugrundelegung des nach der Teilzeitbeschäftigung der Klägerin zu bemessenden Gehalts zu berechnen ist,

und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.415,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 8 %, die Beklagte zu 92 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Klägerin im Termin vom 18.04.2006 entstanden sind. Diese werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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