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Landesarbeitsgericht Hamm, 16 Sa 1780/06

Datum:
10.05.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 Sa 1780/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0510.16SA1780.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegen, 2 Ca 223/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 AZN 1115/07 Beschwerde verworfen 05.02.2008
Schlagworte:
Überstundenvergütung
Leitsätze:

1) Mit einer Vertragsklausel, wonach die Arbeitszeit nicht festgeschrieben ist und

mindestens 40 Wochenstunden beträgt, werden Überstunden allgemein angeordnet, wenn darüber hinaus bestimmt ist, dass sich der Mitarbeiter auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit einsetzt, sofern es der Arbeitsablauf in seinem Tätigkeitsbereich erfordert oder besondere Aufgaben zu erfüllen sind und der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten.

2) Bestimmt der Arbeitsvertrag weiter, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, Mehrarbeit zu leisten, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, so kann der

Arbeitnehmer trotzdem die Vergütung von Mehrarbeit verlangen, wenn ein Tarifvertrag im Betrieb allgemein angewendet wird, der die Vergütung von Mehrarbeit vorsieht. Dies gilt auch dann, wenn der Formulararbeitsvertrag als "außertariflicher Anstellungsver-trag" geschlossen worden ist, der Arbeitnehmer jedoch unter den persönlichen

Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt.

3) Durch die Erklärung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer unter Anrechnung eventuell noch ausstehender Urlaubs-, Arbeitszeitausgleichs- und Guttage vom Dienst während der Kündigungsfrist freigestellt werde, wird Erfüllung nach § 362 BGB nicht bewirkt, wenn mehrere Verbindlichkeiten bestehen und diese nicht vollständig abgedeckt werden. In einem solchen Fall bedarf es einer Tilgungsbestimmung durch den Schuldner.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 04.10.2006 - 2 Ca 223/06 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.333,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2006 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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