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Landesarbeitsgericht Hamm, 15 Sa 558/06

Datum:
18.01.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Sa 558/06
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0118.15SA558.06.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Rheine, 1 Ca 2070/04
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 219/07 Rücknahme 02.05.2007
Schlagworte:
Fristlose Kündigung wegen Nutzung des Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken
Normen:
§ 626 BGB
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und der Berufung des Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 08.02.2006 - 1 Ca 2070/04 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 12.11.2004 am 12.11.2004 beendet worden ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 12.03.1999 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger elf Tage Resturlaub aus dem Kalenderjahr 2004 zu gewähren.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2004 3.478,07 € brutto abzüglich 2.730,72 € brutto Krankengeld nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16.12.2004 zu zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum Januar bis November 2005 38.566,44 € brutto abzüglich für den Zeitraum 01.01.2005 bis 06.02.2005 gezahltes kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 56,89 € brutto (49,01 € netto), abzüglich für den Zeitraum ab 07.02.2005 kalendertäglich gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 51,27 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf die Summe von 1.967,94 € ab dem 16.01., 16.02., 16.03., 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10. und 16.11.2005 an den Kläger zu zahlen.

6. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Jahressonderzuwendungen (Urlaubs-/Weihnachtsgeld) 2.200,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.

7. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum Dezember 2005 bis August 2006 31.302,00 € brutto abzüglich monatlich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.538,10 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils auf die Summe von 1.939,90 € ab dem 16.12.2005, 16.01.2006, 16.02.2006, 16.03.2006, 16.04.2006, 16.05.2006, 16.06.2006, 16.07.2006 und 16.08.2006 zu zahlen.

8. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsgeld 2006 in Höhe von 255,65 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2006 zu zahlen.

9. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger an Jahressonderzahlung 2005 einen Betrag von 2.859,86 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2005 zu zahlen.

10. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2006 3.478,00 € brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2006 zu zahlen.

11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

12. Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 25/100, der Beklagte 75/100. Von den Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger 20/100, der Beklagte 80/100.

13. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.087,32 € festgesetzt.

14. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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