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Landesarbeitsgericht Hamm, 14 Sa 1415/07

Datum:
16.10.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 Sa 1415/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:1016.14SA1415.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Dortmund, 8 Ca 5878/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 55/08
Schlagworte:
Betriebsrat, ERA-Strukturkomponente, Gehaltsabkommen 2006, Metallindustrie NRW, Mitbestimmung, Klage auf künftige Leistung, Tariflohnerhöhung, Übertarifliche Zulage
Normen:
§ 611 BGB, § 259 ZPO, § 2, § 5, § 6 GA Metallindustrie NRW 2006
Leitsätze:

1. Für eine Klage auf künftige Leistung im Sinne des § 259 ZPO ist es nicht erforderlich, dass die Leistung unter allen Umständen mit Sicherheit geschuldet wird, sondern nur, dass sie, falls sich nichts Unerwartetes ereignet, geschuldet bleibt (BAG, Urteil v. 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 = AP Nr. 4 zu § 850 c ZPO). Deswegen bedarf es unabhängig davon, ob es sich um eine Drittschuldnerklage oder eine andere Zahlungsklage auf Arbeitsentgelt handelt, auch nicht der Aufnahme der für den Vergütungsanspruch maßgeblichen Bedingungen in den Antrag bzw. im Urteil (a. A. BAG, Urteil v. 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 = NJOZ 2003, S. 1553).

2. Eine individualrechtlich mögliche Anrechnung auf die übertarifliche Zulagen eines Arbeitnehmers ist nicht nur für die prozentuale Tariferhöhung des Gehaltsabkommens 2006 (GA 2006) für die Metallindustrie NRW zulässig, sondern auch für die nach § 6 GA 2006 zu zahlende ERA-Strukturkomponente.

3. Die in § 2 Nr. 2, § 5 GA 2006 geregelte Zahlung eines Einmalbetrags stellt mit der im § 2 Nr. 3 GA 2006 geregelten prozentualen Tariferhöhung eine einheitliche Tariferhöhung dar. Die ERA-Strukturkomponente ist dagegen kein Bestandteil einer einheitlichen Vergütungserhöhung ab März 2006.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund (8 Ca 5878/06) vom 2. Mai 2007 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 513,21 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 4. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2006 eine außertarifliche Zulage in Höhe von 143,49 Euro brutto monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 53,6 Prozent, die Beklagte zu 46,4 Prozent.

Der Streitwert wird auf 11.109,96 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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