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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 354/07

Datum:
06.09.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 354/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0906.13TA354.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 5 BVGa 7/07
Schlagworte:
Gegenstandswert im Beschlussverfahren; Betriebsratsbüro; Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten; Räumung und Hausverbot; identischer Streitgegenstand; einstweilige Verfügung
Normen:
§§ 23 Abs. 3 S. 2; 33 Abs. 3 RVG, § 45 Abs. 1 GKG, § 40 Abs. 2 BetrVG
Leitsätze:

Macht der Betriebsrat die Überlassung bestimmter Räumlichkeiten zur Erledigung der

Betriebsratstätigkeiten geltend und verlangt der Arbeitgeber im gleichen Verfahren die

Räumung der gleichen Räumlichkeiten, handelt es sich um identische Streitgegenstände; eine Erhöhung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Gebühren kommt nicht in Betracht.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 31.05.2007

- 5 BVGa 7/07 - teilweise abgeändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 
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