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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 Ta 130/07

Datum:
23.04.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 130/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0423.13TA130.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bochum, 1 BV 46/06
Schlagworte:
Gegenstandswert; Beschlussverfahren; Bestellung; Einigungsstelle; Streit; Vorsitzender; Anzahl; Beisitzer; Mitbestimmungsrecht; Arbeitszeit; Dienstplan, Berücksichtigung; Hilfsantrag; Kosten; Beschwerdeverfahren
Normen:
§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG; § 33 RVG; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG; § 1 S. 2 GKG; § 45 Abs. 1 S. 2 GKG; § 98 ArbGG
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats

- unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 08.02.2007 - 1 BV 46/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 16.000,00 € festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 20,00 € ermäßigten Gebühr zu tragen.

 
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