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Landesarbeitsgericht Hamm, 13 TaBV 10/07

Datum:
17.08.2007
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 TaBV 10/07
ECLI:
ECLI:DE:LAGHAM:2007:0817.13TABV10.07.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bielefeld, 2 BV 82/06
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 4 ABR 86/07
Schlagworte:
Eingruppierung; Absenkung; Entgelt; Neueinstellung; Zustimmung; Verweigerung; Betriebsrat; beachtlich; Arbeiterwohlfahrt; Tarifvertrag
Normen:
§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG; § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG; § 99 Abs. 3 BetrVG; § 99 Abs. 4 BetrVG
Leitsätze:

Die gleichmäßige Absenkung der Eingangsvergütung für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates und kann deshalb nicht die Verweigerung der Zustimmung zur geplanten Eingruppierung rechtfertigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.12.2006 - 2 BV 82/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen

a) J1 K2 in die Vergütungsgruppe VIII des Teils I Abschnitt B. 1. (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung, Ortszuschlag und Allgemeine Zulage um jeweils 7 %

b) und B5 A3 in die Lohngruppe 1 des Teils III der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale zum BMT-AW II für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt unter Berücksichtigung einer Kürzung der Entgeltbestandteile Grundvergütung und Sozialzuschlag um jeweils 7 %

wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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